Ziel des StaRUG-Verfahrens ist es, dass Unternehmer ihren Betrieb unter bestimmten Vorausetzungen sanieren können, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen.
Ein Steuerberater kann gem. §§ 73 und 74 StaRUG bzw. § 77 StaRUG vom Restrukturierungsgericht zum Restrukturierungsbeauftragten bestellt werden.
Der Restrukturierungsbeauftragte hat gem. § 80 StaRUG Anspruch auf Vergütung (Honorar und Auslagen). Vereinbarungen über die Vergütung sind nur dann wirksam, wenn die Bestimmungen der §§ 81 ff. StaRUG zum zulässigen Inhalt und zum Verfahren beachtet sind.
Der Restrukturierungsbeauftragte erhält ein Honorar auf Grundlage angemessener Stundensätze (bis zu 350 EUR), und soweit der Einsatz von qualifizierten Mitarbeitern erforderlich ist, auch für diese ein angemessenes Honorar (bis 200 EUR) und den Ersatz seiner Auslagen (§ 81 Abs. 7 StaRUG).
Bereits mit der Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten setzt das Restrukturierungsgericht die Stundensätze fest. Nach Beendigung setzt das Restrukturierungsgericht auf Antrag des Restrukturierungsbeauftragten die Vergütung fest (§ 82 StaRUG).
Der Sanierungsmoderator vermittelt gem. § 96 Abs. 1 StaRUG zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten. Der Sanierungsmoderator hat gem. § 98 StaRUG Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand der mit der Sanierungsmoderation verbundenen Aufgaben. Es gelten im Übrigen §§ 80 bis 83 StaRUG entsprechend.