Zur Erleichterung von Abrechnungsverfahren für wiederkehrende Tätigkeiten anstelle einer Vielzahl von Einzelvergütungen regelt § 14 StBVV Pauschalvergütungsvereinbarungen. Sie sind nur wirksam, wenn sie in Textform festgelegt werden und mindestens für die Dauer eines Jahres gelten. Der Steuerberater sollte darauf achten, dass die Auslagen- und Telekommunikationspauschalen gesondert vereinbart werden. Die Schriftform (aktuell: Textform) liegt nicht vor, wenn der Mandant auf ein (schriftliches) Pauschalhonorarangebot die vom Steuerberater vorgeschlagene Abschlagszahlung leistet. Trotz Zahlung des Mandanten muss der Steuerberater auf einer schriftlichen Annahmeerklärung bestehen. Ist unstreitig eine mündliche Abrede getroffen worden, kann es im Einzelfall dem Steuerberater jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich auf die fehlende Schriftform zu berufen.
Eine mündliche Abrede über eine Pauschalvergütung eines Steuerberaters ist nach § 125 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 1 Satz 2 StBVV nichtig. Verstößt eine Pauschalvergütungsvereinbarung nach § 14 StBVV gegen die Schriftform, kann die hierauf beruhende Abrechnung als endgültig gemeintes Leistungsverlangen einer Gebührenbestimmung nach § 11 StBVV aufgefasst werden und ist daher für den Steuerberater bindend. Die Pauschalvereinbarung muss angemessen sein und darf nicht zur Gebührenunterschreitung benutzt werden. Eine Anpassung der Pauschale bedarf ebenfalls der Einhaltung der Voraussetzungen des § 14 StBVV.
Das Schriftformerfordernis des § 14 StBVV gilt grundsätzlich und nicht nur für Fälle, in denen sich durch Pauschalierung eine höhere Vergütung ergibt als die, die sonst nach den Bestimmungen der StBVV geschuldet wäre. Auf die Formunwirksamkeit einer mündlich vereinbarten Abänderung einer schriftlichen Vereinbarung einer Pauschalvergütung kann sich ein Steuerberater nicht berufen, wenn er den Mandanten nicht zuvor auf das Schriftformerfordernis hingewiesen hat.
§ 14 Abs. 2 StBVV regelt die Fälle, in denen die Vereinbarung einer Pauschalvergütung unzulässig ist.
Sofern der Mandant weiß, dass eine wirksame Pauschalhonorarvereinbarung nicht zustande kam, kann der Steuerberater seine Arbeiten nach den Vorschriften der StBVV abrechnen. Der Mandant darf nicht darauf vertrauen, dass ohne schriftlichen Vertrag eine wirksame (niedrigere) Pauschalvereinbarung besteht, da die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 StBVV für Pauschalvergütungen erforderliche Schriftform grundsätzlich gilt und nicht nur für Fälle, in denen durch die Pauschalierung eine höhere Vergütung erzielt wird als die, die sonst nach den Bestimmungen der StBVV geschuldet wäre.
Bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatungsvertrags ist ein vereinbartes Pauschalhonorar auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Steuerberaters entspricht.