Aus § 4 Abs. 1 Satz 1 StBVV ergibt sich das Recht des Steuerberaters, eine höhere Vergütung zu verlangen, als in der StBVV geregelt ist. Allerdings muss der Steuerberater beachten, dass die Honorarvereinbarung den Formalien des § 4 Abs. 1 Satz 2 StBVV entspricht. Es genügt Textform (§ 126b BGB).
Der Steuerberater muss gem. § 4 Abs. 4 StBVV den Auftraggeber in Textform darauf hinweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.
Eine Vergütungsvereinbarung ist von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragrafen regelt. Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung – abgegrenzt ist.
Eine besonders ins Auge fallende Verortung der Bezeichnung als "Vergütungsvereinbarung" (§ 3a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 RVG) entbindet nicht von der kumulativen Pflicht des "deutlichen Absetzens" der Vergütungsvereinbarung i. S. v. § 3a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 RVG.
Ansprüche eines Steuerberaters aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag richten sich nur gegen den Auftraggeber. Kann der Steuerberater die von ihm behaupteten Tätigkeiten für einen Auftraggeber nicht nachweisen, besteht auch kein Vergütungsanspruch. Dasselbe gilt, wenn ein Auftrag nicht schlüssig dargelegt oder nicht bewiesen ist. Keinesfalls darf die Vereinbarung in der Vollmacht enthalten sein oder in einem anderen Schriftstück, das weitere Erklärungen umfasst.
Individuelle Vergütungsvereinbarung für jeden Mandanten
Es empfiehlt sich, sich ggf. bei jedem Mandanten die Arbeit zu machen, eine eigene Vergütungsvereinbarung zu formulieren (z. B. handschriftlich im ersten Termin) und keine "Muster" oder "Vordrucke" zu verwenden.
Bei einem Verstoß gegen das Textformerfordernis kann der Steuerberater allerdings noch die nach der StBVV zu errechnende Vergütung verlangen.
Formerfordernis ist zwingend bei Schuldbeitritt zur Vergütung
Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten grundsätzlich auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung. Ihre Reichweite wird bestimmt durch den Zweck, dem Beitretenden deutlich zu machen, dass er nicht nur der gesetzlichen Vergütungsschuld des Mandanten beitritt, sondern der davon abweichenden, vertraglich vereinbarten Vergütung.
In der Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarung besteht weitestgehend Vertragsfreiheit nach dem BGB. Zugunsten des Steuerberaters ist zudem gesetzlich geregelt, dass der Auftraggeber, soweit er eine höhere Vergütung "freiwillig und ohne Vorbehalt" geleistet hat, das Honorar nicht aufgrund der fehlenden Formalien zurückfordern kann (§ 4 Abs. 1 Satz 4 StBVV).
Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll. Eine pauschale Bezeichnung der anwaltlichen Tätigkeit lässt nicht den Schluss zu, dass die Vergütungsvereinbarung ohne jede zeitliche Beschränkung auch für alle zukünftigen Mandate gelten soll.
Unzulässig, und damit rechtlich unwirksam, sind alle Vereinbarungen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB). Ebenso wenig darf ein Entgelt vereinbart werden, das sich als Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung oder der Steuerersparnis darstellt. Das ergibt sich aus § 9 StBerG.
Selbstverständlich muss auch § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) beachtet werden. Die Rechtsprechung wendet zugunsten der Berater (Rechtsanwälte und Steuerberater) regelmäßig einen sehr großzügigen Maßstab an. Falls im Einzelfall eine unangemessen hohe Vergütung vereinbart worden ist, kann diese im Rechtsstreit auf die sich aus der StBVV ergebende zulässige Höhe herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 StBVV), sodass der Steuerberater zumindest die Mindestgebühr sicher hat.
Nicht abdingbar durch eine Vergütungsvereinbarung ist die Vorschrift des § 7 StBVV, d. h. die Fälligkeit des Honoraranspruchs kann nicht vorverlegt werden. § 9 StBVV ist zwingend, sodass ein Verzicht des Mandanten auf eine Berechnung unzulässig ist. Ein Steuerberater begeht eine Berufspflichtverletzung, wenn er bei der Berechnung der Vergütung bewusst und gewollt gegen § 9 StBVV verstößt.
Zu beachten ist vom Steuerberater auch, dass ein Verzicht des Mandanten auf die Regelungen in §§ 4 und 14 StBVV nicht infrage kommt.
Wichtig ist, dass eine Honorarvereinbarung die festgelegte höhere Vergütung benennt. Inhalt einer wirksamen Vereinbarung kann nur eine "bestimmte" bzw. "bestimmbare" höhere Vergütung als die gesetzliche nach der StBVV sein. Dies bedeutet, dass eine ziffernmäßige Berechnung ohne Schwierigkeiten möglich sein muss.
Vorsicht bei Verwendung von AGB
Klauseln in Verbraucherverträgen, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, sind lt. EuGH missbräuchlich, wenn mit ihnen das Gleichgewi...