(1) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:

 

1.

für die Vorplanung bis zu 10 v. H.,

 

2.

für die Entwurfsplanung bis zu 18 v. H.

 

(2) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Freianlagen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 17 vereinbart werden:

 

1.

für die Vorplanung bis zu 15 v. H.,

 

2.

für die Entwurfsplanung bis zu 25 v. H.

 

(3) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei raumbildenden Ausbauten als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:

 

1.

für die Vorplanung bis zu 10 v. H.,

 

2.

für die Entwurfsplanung bis zu 21 v. H.

 

(4) Wird die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der Mindestsätze nach den §§ 15 und 16 folgende Vomhundertsätze der anrechenbaren Kosten nach § 10 berechnet werden:

 

1.

2,1 v. H. bei Gebäuden der Honorarzone 2,

 

2.

2,3 v. H. bei Gebäuden der Honorarzone 3,

 

3.

2,5 v. H. bei Gebäuden der Honorarzone 4,

 

4.

2,7 v. H. bei Gebäuden der Honorarzone 5.

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