(1) Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermessung aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

 

1.

Honorarzone I:

Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

  • sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
  • sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
  • sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
  • sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
  • sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
  • sehr geringer Behinderung durch Verkehr,
  • sehr geringer Topographiedichte;
 

2.

Honorarzone II:

Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

  • guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
  • geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
  • guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
  • geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
  • geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
  • geringer Behinderung durch Verkehr,
  • geringer Topographiedichte;
 

3.

Honorarzone III:

Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

  • befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
  • durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
  • befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
  • durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
  • durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
  • durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
  • durchschnittlicher Topographiedichte;
 

4.

Honorarzone IV:

Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

  • kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
  • überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
  • kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
  • überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
  • überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
  • überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
  • überdurchschnittlicher Topographiedichte;
 

5.

Honorarzone V:

Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

  • mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
  • sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
  • mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
  • sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
  • sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
  • sehr hoher Behinderung durch Verkehr,
  • sehr hoher Topographiedichte.
 

(2) 1Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln. 2Die Vermessung ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

 

1.

Honorarzone I:

Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,

 

2.

Honorarzone II:

Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,

 

3.

Honorarzone III:

Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,

 

4.

Honorarzone IV:

Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,

 

5.

Honorarzone V:

Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.

 

(3) Bei der Zurechnung einer Entwurfsvermessung in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit, Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.

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