Die Entscheidung zwischen Einzelvergütung oder Pauschale ist unter dem Gesichtspunkt der Honoraroptimierung von wesentlicher Bedeutung. Oft wird von einem potenziellen Mandanten, der seinen Steuerberater wechseln möchte, der Wunsch geäußert, dem neuen Steuerberater das Mandat mit der Maßgabe zu übertragen , dass er – meist wie bisher – für ein bestimmtes Leistungspaket eine Pauschalvergütungsvereinbarung abschließt. Aus Sicht des Mandanten ist dieser Wunsch verständlich, denn er hat eine feste Kalkulationsgröße für die entstehenden Kosten bei den beauftragten Dienstleistungen. Für den Steuerberater liegen die Bedeutung und der Vorteil einer Pauschalhonorarvereinbarung prinzipiell in einem erleichterten Abrechnungsverfahren. Weitere positive Aspekte sind für den Steuerberater nicht gegeben. Demgegenüber eröffnen sich jedoch erhebliche Risiken und Unsicherheiten.

 
Wichtig

Abschätzung des Zeitaufwands bei Neumandaten

Gerade bei Übernahme eines Mandats kann der Steuerberater nicht mit der erforderlichen Sicherheit abschätzen, welcher Zeitbedarf für die zu erbringende Tätigkeit entsteht. Ohne einigermaßen verlässliche Kenntnis über den Zeitbedarf ist jedoch eine annähernd realistische Preiskalkulation nicht möglich. Die große Gefahr eines "Minus-Geschäfts" liegt auf der Hand.

Wenn der Steuerberater – aus welchen Gründen auch immer – den Abschluss einer Pauschalvereinbarung akzeptiert, muss er den Tätigkeitsumfang sorgfältig prüfen und in der Vereinbarung genau beschreiben. Aus den Erfahrungswerten des Steuerberaters zum üblichen Zeitbedarf bei einer bestimmten Tätigkeit kann eine vorläufige Kalkulation vorgenommen und unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 10-20 % die notwendige Mindestsumme einer Pauschalvergütung überschlägig errechnet werden.

 
Achtung

Hinweis auf gesonderte Abrechnung

In der Vereinbarung ist unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass alle weiteren Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich unter die Pauschalvergütungsvereinbarung fallen, gesondert berechnet werden. Denn viele Mandanten neigen zu der Annahme, dass alle erdenklichen Nebentätigkeiten von der Pauschale umfasst sind. Mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise wird eine nachträgliche Honorardiskussion vermieden, die zu einer unnötigen Störung des Mandatsverhältnisses führt.

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