(1)[1] Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.
Bis 31.12.2020:
(1) Die Objekt- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
1. |
Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen, |
2. |
Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen, |
3. |
Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen, |
4. |
Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen, |
5. |
Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen. |
(2)[2]
(2) Flächenplanungen und die Planung der Technischen Ausrüstung werden den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
1. |
Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen, |
2. |
Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen, |
3. |
Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen. |
(2)[3] 1Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. 2Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.
Bis 31.12.2020:
(3) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.
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