3.1 Sachschäden oder externe Personenschäden
Kommt es durch den Bürohund zu einem Personen- oder Sachschaden im Betrieb, greift die gesetzliche Tierhalterhaftung nach § 833 BGB; etwa, wenn der Hund den Teppich einnässt, Büromöbel anknabbert, eine Kundin über den Hund stolpert etc. Der private Bürohund, auch wenn er ausdrücklich oder konkludent, individual- oder kollektivrechtlich vom Arbeitgeber erlaubt wurde, ist kein Nutztier i. S. d. § 833 Satz 2 BGB, sodass der Entlastungsbeweis für den Tierhalter nicht greift. Die Verbesserung des Betriebsklimas und die sonstigen Vorteile eines Bürohundes reichen für seine Einstufung als Nutztier nicht aus.
Keine Haftungsbegrenzung
Die allgemeine Haftungsbegrenzung für den Arbeitnehmer gegenüber Folgeschäden am Eigentum oder Vermögen des Arbeitgebers greift hier nicht: Mit Schäden durch den Hund verwirklicht sich kein Unternehmer- oder Betriebsrisiko. Der Arbeitgeber steuert nicht das Schadensrisiko, welchem der Arbeitnehmer wegen seiner Unselbstständigkeit ausgesetzt ist, und der Schaden entsteht nicht durch eine betrieblich veranlasste Tätigkeit.
Kommen Externe, etwa Kunden, durch den Bürohund zu Schaden, kann auch der Arbeitgeber diesen gegenüber nach § 823 Abs. 1 BGB haften – mit dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner nach § 421 BGB. Für eine solche Schadensersatzpflicht muss der Arbeitgeber seine Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Kunden schuldhaft verletzt haben. Dies ist der Fall, wenn er einen konkreten Anlass dafür hatte, dass es durch die Anwesenheit des Hundes im Betrieb zu einer Gefährdung der Kunden kommen könnte, der Arbeitgeber aber dennoch nicht eingriff; etwa muss der Arbeitgeber die Kunden warnen oder den Hund wegschaffen, sobald er bemerkt, dass die Kunden den Hund übersehen und über ihn stürzen könnten.
3.2 Personenschäden im Kollegium
Stolpert ein unfallversicherter Beschäftigter bei einer betrieblichen Verrichtung über den Bürohund oder wird er gebissen, kann ein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII vorliegen. Allerdings ist die Tiergefahr, welche in den Haftungsbereich des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB fällt, Mitursache für den Unfall; § 833 Satz 2 BGB scheidet hinsichtlich des Bürohundes aus. Insofern ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob die versicherte Wirkursache für den Unfall hinter die unversicherte private Mitursache als Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos zurücktritt. In diesem Fall ist ein Arbeitsunfall zu verneinen.
Erkennt der Arbeitgeber, dass vom Bürohund eine Gefahr ausgeht, unterbindet er diese aber nicht, erteilt er etwa kein Hausverbot oder beschränkt er den Aufenthalt des Hundes nicht auf ein Einzelbüro, und realisiert sich die Tiergefahr, kommt auch eine (Mit-)Haftung des Arbeitgebers wegen Verletzung seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer in Betracht. Auch § 618 BGB verpflichtet den Arbeitgeber, tierischen Stolperfallen zu begegnen etc.
3.3 Tierhalterhaftpflichtversicherung
Eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Bürohund verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden ist anders als nach § 12e Abs. 5 BGG für den Assistenzhund nicht von Gesetzes wegen abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Es besteht keine Versicherungspflicht. Es ist jedoch zu empfehlen, eine solche Versicherung seitens des Arbeitgebers zu verlangen: Die Erlaubnis, den Hund ins Büro mitzubringen, sollte an diese Voraussetzung geknüpft werden.