Kann Hundephobikern und -allergikern im Kollegium ausnahmsweise nicht durch räumliche oder zeitliche Trennung vom Assistenzhund geholfen werden, kommt im Einzelfall nach billigem Ermessen ein Verbot des Mitbringens des Assistenzhundes gegenüber dem jeweiligen Arbeitnehmer nach § 106 Satz 3 GewO, § 315 BGB in Betracht.[1] Gleiches gilt, sofern der Hund organisatorische Arbeitsabläufe unbehebbar störte und damit zu einem Sicherheitsrisiko würde; wenn etwa der Assistenzhund neben seinem Rollstuhlfahrer liegen muss und dort eine Stolperfalle darstellte oder den Brandschutz (durch sein nötiges Entfluchten im Evakuierungsfall) behinderte.[2]

Kann der Tierschutz am Arbeitsplatz (auch nach diversen nicht unbilligen Maßnahmen) nicht gewährt werden, ist der Zutritt für den Hund zu diesem ebenso zu verbieten. Zwar stellt der Wortlaut von § 12e Abs. 1 BGG nur auf eine Belastung des Verpflichteten durch das Zutrittsrecht ab. Die Gesetzesbegründung sieht jedoch vor, dass Gefahren für den Hund am Arbeitsplatz (z. B. bei Arbeiten mit schädlichen Stoffen, Feuer etc.), die nicht anders behoben werden können, ebenso ein Zutrittsverbot rechtfertigen.[3] Dies erzwingen Tierschutzgesetz sowie Tierschutz-Hundeverordnung.

Besteht ein Zutrittsverbot und der Arbeitnehmer kann auf keinen leidensgerechten Arbeitsplatz versetzt werden, zu welchem der Hund mitgeführt werden darf, kommt eine personenbedingte Kündigung in Betracht.

Da Assistenzhunde zur Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich sind, regelt der Arbeitgeber mit einem Zutrittsverbot für Assistenzhunde das Arbeitsverhalten von Arbeitnehmern mit Behinderung. Dieses ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht mitbestimmungspflichtig, sodass ein bestehender Betriebsrat auch bei einem Verbot, was keine individuelle Maßnahme darstellt, nicht mitzubestimmen hat.

[1] BT-Drucks. 19/27400, S. 68; Tabbara, NZS 2021, S. 665, 666; wohl a. A. für ein auf Null reduziertes Ermessen bei einem Assistenzhund Salo/Stück AuA 2023, S. 20, 21.
[2] LG München, Urteil v. 13.3.2019, 14 S 1245/18 zum Verbot des Assistenzhundes eines Theaterbesuchers im Rollstuhl.
[3] BT-Drucks. 19/27400, S. 68; BR-Drucks. 580/00.

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