1 Steuerliche Abgrenzung zwischen Bürohund und Diensthund
Ein Bürohund oder Assistenzhund wird – im Gegensatz zu bestimmten beruflich genutzten Hunden – der privaten Sphäre zugerechnet, d. h. die Aufwendungen gelten als privat veranlasste Ausgaben und betreffen die private Lebensführung. Werden Hunde nahezu ausschließlich beruflich eingesetzt, können sie als Arbeitsmittel von den Werbungskosten abgesetzt werden, z. B. Hunde der Polizei, des Zolls oder von Forstbeamten. Die Aufwendungen für einen Diensthund können vom Arbeitgeber nur steuerfrei übernommen werden, wenn der Hund sich im Eigentum des Arbeitgebers befindet.
Beruflich genutzte Tiere
Die hier aufgeführten Regelungen gelten analog auch für weitere beruflich genutzte Tiere wie z. B. Pferde im Polizeidienst.
2 Hunde im Eigentum des Arbeitnehmers
2.1 Kein Auslagenersatz
Ersetzt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Aufwendungen für einen beruflich genutzten Hund, der sich im Eigentum des Arbeitnehmers befindet (z. B. Wachhund des Arbeitnehmers), stellt diese Ersatzleistung steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Es handelt sich nicht um steuer- oder beitragsfreien Auslagenersatz. Da es sich bei einem Hund nicht um ein Werkzeug handelt, kann für die Versorgung des Hundes auch kein steuerfreies Werkzeuggeld gewährt werden.
Auslagenersatz kann im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze steuerfrei sein
Sofern die Aufwendungen monatlich unter 50 EUR sind, können sie unter die Sachbezugsfreigrenze subsumiert werden und sind damit steuer- und beitragsfrei. Dafür muss es sich bei der Kostenerstattung aber um einen Sachbezug handeln und nicht um Barlohn.
2.2 Werbungskostenabzug
Dient ein Hund überwiegend privaten Zwecken, ist ein Werbungskostenabzug generell ausgeschlossen.
Hunde, die nahezu ausschließlich zur beruflichen Nutzung eingesetzt werden, werden steuerrechtlich als Arbeitsmittel behandelt. So z. B. Hunde von Hundeführern der Polizei und des Zolls sowie die Jagdhunde bei Forstbeamten. Eine geringfügige private Mitnutzung ist unschädlich. Aufwendungen für die Anschaffung sowie laufende Unterhaltsaufwendungen (z. B. Futter, Pflege, Tierhalterhaftpflichtversicherung, Tierarzt, Besuch einer Hundeschule etc.) sind somit in vollem Umfang abzugsfähig.
Dient ein Hund neben beruflichen in nicht unerheblichem Umfang auch privaten Zwecken (z. B. der Wachhund beim Hausmeister einer Schule), handelt es sich weder um ein Arbeitsmittel noch um ein Werkzeug. Dies gilt auch, falls der Anlass für die Anschaffung im beruflichen Bereich gelegen haben sollte und er nicht angeschafft worden wäre, wenn nur eine private Nutzung beabsichtigt gewesen wäre. Liegt keine ausschließliche oder weitaus überwiegende berufliche Nutzung vor, ist auch unbeachtlich, ob die berufliche Nutzung besonders erfolgreich ist. In diesen Fällen kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen in Betracht kommen, sofern sich der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt. Andernfalls ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
So können etwa Aufwendungen für einen sog. Schulhund bis zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften einer Lehrerin aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig 5-tägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird. Aufwendungen für eine Spezialausbildung eines beruflich eingesetzten Hundes können – anders als z. B. der Besuch einer allgemeinen Hundeschule – stets in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein privater Nutzen der Ausbildung des Tieres ausgeschlossen ist.
3 Hund im Eigentum des Arbeitgebers
3.1 Auslagenersatz regelmäßig wiederkehrender Aufwendungen
Gehört der Hund nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber (z. B. einem Bewachungsunternehmen), ist ein pauschaler Auslagenersatz für die Aufwendungen in Form von z. B. Futterkosten möglich, wenn sie regelmäßig wiederkehren und der Arbeitnehmer über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten nachgewiesen hat, dass das Futter für den Wachhund z. B. 3 EUR täglich kostet. Eine pauschale Erstattung in Höhe des so ermittelten Betrags ist solange möglich, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
Pauschaler Auslagenersatz ist immer steuerpflichtig
Ersetzt der Arbeitgeber die entstandenen Futter- und Pflegekosten ohne Einzelnachweis pauschal in Höhe eines monatlichen Festbetrags, so gehört der pauschale Auslagenersatz immer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
3.2 Werbungskostenabzug für landeseigenen Diensthund
Werden Hunde nahezu ausschließlich aus beruflichen Gründen gehalten, sind die Aufwendungen für die Haltung und Pflege in vollem Umfang abziehbare Werbungskosten; es sind keine nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung. So z. B. au...