(1) 1Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. wird zum 1. Januar 2023 zur Deutschen Industrie- und Handelskammer durch einen Formwechsel umgewandelt. 2Die Vollversammlung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. hat bis zum 30. September 2022 mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 zu beschließen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Genehmigung vorzulegen. 3Die Satzung wird mit Beginn des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Satzung genehmigt wird. 4Ab dem nach Satz 3 bestimmten Zeitpunkt kann die in der Satzung vorgesehene Vollversammlung die für die Handlungsfähigkeit der Deutschen Industrie- und Handelskammer erforderlichen Beschlüsse fassen. 5Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Genehmigung und den Tag nach Satz 3 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) 1Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. besteht ab dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts durch einen Formwechsel als Deutsche Industrie- und Handelskammer weiter. 2Damit verbleiben mit Wirkung zum Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 1 alle Pflichten und Rechte einschließlich des gesamten Vermögens bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer. 3Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
(3) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Industrie- und Handelskammer haben den Formwechsel nach Absatz 1 Satz 1 bei dem Vereinsregister, in dem der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. eingetragen ist, anzumelden und die Löschung als eingetragener Verein zu beantragen.
(4) 1Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. hat zum 31. Dezember 2021 für das Jahr 2021 einen Jahresabschluss und zum 30. Juni 2022 für das erste Halbjahr des Jahres 2022 einen Zwischenabschluss aufzustellen. 2Der Jahresabschluss und der Zwischenabschluss sind jeweils durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. 3Abschlussprüfer können nur ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. 4Der Jahresabschluss und der Zwischenabschluss nach Satz 1 sowie jeweils der Prüfungsvermerk und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesrechnungshof bis zum 30. September 2022 vorzulegen. 5Die Sätze 1 bis 4 sind auf den Jahresabschluss mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Vorlage nach Satz 4 bis zum 31. März 2023 zu erfolgen hat.
(5) 1Zu dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt sind
1. |
der amtierende Präsident des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. bis zur Wahl des Präsidenten der Deutschen Industrie- und Handelskammer deren Präsident, |
2. |
die amtierenden Mitglieder des Vorstands des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. bis zur Benennung des Präsidiums der Deutschen Industrie- und Handelskammer die Mitglieder des Präsidiums, |
3. |
die amtierenden Vizepräsidenten des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. bis zur Wahl der Vizepräsidenten der Deutschen Industrie- und Handelskammer deren Vizepräsidenten und |
4. |
der amtierende Hauptgeschäftsführer des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. bis zur Bestellung eines Hauptgeschäftsführers der Deutschen Industrie- und Handelskammer deren bestellter Hauptgeschäftsführer. |
2Die erste Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten sowie die erste Bestellung des Hauptgeschäftsführers sollen in der ersten Sitzung der Vollversammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer stattfinden.
(6) 1Der bei dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. bestehende Betriebsrat nimmt ab dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt übergangsweise die Aufgaben eines Personalrats nach dem Personalvertretungsrecht des Bundes wahr. 2Im Rahmen seines Übergangsmandats hat der Betriebsrat insbesondere die Aufgabe, unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Personalratswahl zu bestellen. 3Das Übergangsmandat des Betriebsrates endet, sobald ein Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch zwölf Monate nach dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt. 4Die in dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten längstens für die Dauer von zwölf Monaten als Dienstvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt werden. 5Auf die bis zum nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Datum förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß Anwendung. 6Gleiches gilt für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. 7Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend mit der Maßgabe, da...