Für die Verbuchung von umsatzsteuerbaren und -steuerpflichtigen Umsätzen stellt sich die Frage nach der Anwendung des Steuersatzes. Nach § 12 UStG bestehen für die Umsatzbesteuerung 2 Steuersätze, nämlich der allgemeine Steuersatz und der ermäßigte Steuersatz. Für entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände kann beim Erwerb der ermäßigte Steuersatz von 7 % anwendbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Umsätze in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, bestehen. Dem Urheberrecht unterliegen auch Computerprogramme bzw. Software (daneben z. B. Schriftwerke, Reden, Musikwerke, Werke der bildenden Kunst usw.). Nach dem Urheberrecht entstehen aus der Schaffung eines Werks die verschiedensten Rechte, wobei in Bezug auf Software das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht von besonderer Bedeutung sind.
In Bezug auf die Anwendung des Steuersatzes kommt es daher darauf an, ob durch die Vertragsgestaltung eines konkreten Anschaffungsvorgangs die genannten Rechte teilweise oder ganz übertragen werden:
- Die Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, wenn dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge eingeräumt werden.
- Der allgemeine Steuersatz kommt zur Anwendung, wenn der wirtschaftliche Gehalt der Überlassung des Computerprogramms überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist und die hiermit verbundene Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte Bestandteil einer einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtleistung ist, die nicht in der Übertragung urheberrechtlicher Schutzrechte, sondern in der Überlassung von Software zur Benutzung besteht.
Beim Erwerb von Standardsoftware wird demnach regelmäßig nur die bestimmungsgemäße Nutzung, nämlich die Anwendung des Programms auf PCs und Laptops eingeräumt, aber keine darüber hinausgehenden Nutzungsrechte. Deshalb unterliegt der Verkauf von Standardsoftware dem allgemeinen Steuersatz von 19 %. Dabei wird in der Regel ein einfaches Nutzungsrecht an der Software eingeräumt, so dass der Erwerber nicht seinerseits Kopien der Software anfertigen und veräußern kann.
Bei der Anschaffung von Individualsoftware kommt es darauf an, was konkret zwischen Urheber und Erwerber vertraglich vereinbart wurde und wie die Software genutzt wird. Denn nur, wenn mit dem Erwerb der Software zugleich Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Software als Hauptleistung übertragen werden, liegt ein im umsatzsteuerrechtlichen Sinne förderungswürdiger Umsatz vor, der dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt.
Entwicklung eines Internetshops: Umsatzsteuerliche Behandlung
Fall 1: Im oben dargestellten "Praxis-Beispiel: Eine GmbH gestaltet Ihre Website neu und lässt einen Internetshop durch eine Internetagentur programmieren" kommt der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % zur Anwendung, da der entgeltlich erworbene Internetshop im eigenen Unternehmen verwendet wird und daher der Gehalt der Überlassung der Software auf ihre Anwendung für die Bedürfnisse der erwerbenden GmbH gerichtet ist. Der vollständige Buchungssatz lautet (Buchungsvorschlag):
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 0304 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0027/0315 |
EDV-Software |
44.400 |
70000 |
Kreditor |
52.836 |
1400/1570 |
Abziehbare Vorsteuer |
8.436 |
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Fall 2: Im oben dargestellten Beispiel "Eine GmbH gestaltet Ihre Website neu und entwickelt einen Internetshop mithilfe externer Freiberufler" kommt für Leistungen, die von Freiberuflern bezogen wurden, ebenfalls der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % zur Anwendung, da die einzelnen Dienstleister nur die Tätigkeit schulden und kein Urheberrecht erwerben und daher auch keine Urheberrechte übertragen können. Der (zusammengefasste) Buchungssatz mit Vorsteuer lautet (Buchungsvorschlag):
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
3100/5900 |
Fremdleistungen |
34.400 |
1.800/1200 |
Kreditor |
40.936 |
1400/1570 |
Abziehbare Vorsteuer |
6.536 |
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Alle anderen in den obigen Beispielen erbrachten Fremdleistungen unterliegen ebenfalls dem allgemeinen Steuersatz von 19 %.
Patentrechte fallen nicht unter den ermäßigten Steuersatz
Die Übertragung von bspw. Patentrechten fällt nicht unter den ermäßigten Steuersatz, da diese nicht dem Urheberrecht, sondern gesonderten Schutzregeln unterliegen.