Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
5.1 Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ist das entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut grundsätzlich mit den Anschaffungskosten, bei abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern vermindert um die AfA, zu bewerten. Für die Höhe der Anschaffungskosten und ggf. nachträgliche Anschaffungskosten gelten die allgemeinen Grundsätze.
Werden selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögen handelsrechtlich zulässigerweise aktiviert, sind Herstellungskosten die bei der Entwicklung angefallenen Aufwendungen.
5.2 Immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens
Als Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens ist das immaterielle Wirtschaftsgut mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert anzusetzen. Für die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten die allgemeinen Grundsätze.
5.3 Wertansatz von immateriellen Wirtschaftsgütern
Bei unentgeltlicher Übertragung eines immateriellen Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen gilt der gemeine Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten. Geht das immaterielle Wirtschaftsgut im Rahmen einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils auf einen anderen über, ist der Buchwert des Rechtsvorgängers fortzuführen.
Ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das durch Einlage aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen überführt wird, ist mit den Werten des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu aktivieren.
5.4 Abschreibung von immateriellen Wirtschaftsgütern
5.4.1 Grundsatz
Die Abnutzbarkeit eines immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens entscheidet sich danach, ob die Nutzung unter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist. Ist dies der Fall, ist das immaterielle Wirtschaftsgut auf diesen Zeitraum verteilt – linear – abzuschreiben.
Bei zeitlich begrenzten Rechten kann ausnahmsweise auch von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen werden, und zwar wenn sie normalerweise ohne Weiteres verlängert werden kann, ein Ende also nicht abzusehen ist. Bestehen daran Zweifel, ist jedoch nach dem Grundsatz der Vorsicht von einer zeitlich begrenzten Nutzung auszugehen.
BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
Zur Nutzungsdauer von Software zur Dateneingabe und -verarbeitung hat die Finanzverwaltung 2022 ein BMF-Schreiben herausgegeben, dessen Regelungen erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2020 enden, und zwar wahlweise auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft wurden und bei denen eine andere als die 1-jährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Zu der dort genannten Art von Software werden auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung gezählt. Außerdem gehören neben Standardanwendungen auch die auf den individuellen Nutzer abgestimmten Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung und Prozesssteuerung dazu. Dabei wird von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 1 Jahr ausgegangen. In dem BMF-Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
- die Abschreibungsdauer mit der Anschaffung beginnt,
- § 7 Abs. 1 EStG weiter anzuwenden ist mit der Folge, dass es sich nicht um eine Sofortabschreibung handelt,
- auch die Wahl einer kürzeren Abschreibungsdauer zulässig ist, worin aber kein Wahlrecht i. S. d. § 5 Abs. 1 EStG liegt.
Die Regelung ist bei Überschusseinkünften entsprechend anzuwenden.
Die bisherigen Regelungen des BMF-Schreibens v. 18.11.2005, wonach ERP-Software grundsätzlich über eine Nutzungsdauer von 5 Jahren abzuschreiben war, sind letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden.
Eine wahlweise Anwendung der Neuregelung auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft wurden und bei denen eine andere als die 1-jährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, ist zulässig.
Handelsbilanz
Für ein als Anlagevermögen aktiviertes immaterielles Wirtschaftsgut kann handelsrechtlich sowohl eine lineare oder degressive, als auch eine leistungsabhängige Abschreibung geltend gemacht werden. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von 10 Jahren vorzunehmen.
Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau
Der BFH hat entschieden, dass es sich bei Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau jedenfalls bis zum 30.6.2011 um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter ha...