BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
Zur Nutzungsdauer von Software zur Dateneingabe und -verarbeitung hat die Finanzverwaltung 2022 ein BMF-Schreiben herausgegeben, dessen Regelungen erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2020 enden, und zwar wahlweise auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft wurden und bei denen eine andere als die 1-jährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Zu der dort genannten Art von Software werden auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung gezählt. Außerdem gehören neben Standardanwendungen auch die auf den individuellen Nutzer abgestimmten Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung und Prozesssteuerung dazu. Dabei wird von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 1 Jahr ausgegangen. In dem BMF-Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
- die Abschreibungsdauer mit der Anschaffung beginnt,
- § 7 Abs. 1 EStG weiter anzuwenden ist mit der Folge, dass es sich nicht um eine Sofortabschreibung handelt,
- auch die Wahl einer kürzeren Abschreibungsdauer zulässig ist, worin aber kein Wahlrecht i. S. d. § 5 Abs. 1 EStG liegt.
Die Regelung ist bei Überschusseinkünften entsprechend anzuwenden.
Die bisherigen Regelungen des BMF-Schreibens v. 18.11.2005, wonach ERP-Software grundsätzlich über eine Nutzungsdauer von 5 Jahren abzuschreiben war, sind letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden.
Eine wahlweise Anwendung der Neuregelung auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft wurden und bei denen eine andere als die 1-jährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, ist zulässig.