Leitsatz
1. Eine Unterstützungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins genügt nach den Grundsätzen des sog. Vorvereins auch bereits im Stadium vor Eintragung in das Vereinsregister dem Erfordernis der Rechtsfähigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG.
2. Eine Kasse, die satzungsgemäß freiwillige Leistungen erbringt, gewährt den Leistungsempfängern hierauf auch dann keinen Rechtsanspruch, wenn diese Leistungen schuldbefreiend auf entsprechende Leistungen aus Direktzusagen des Trägerunternehmens als Arbeitgeber des Begünstigten angerechnet werden.
3. Unterstützungskassen können nicht nur durch einen "Geschäftsplan", sondern auch durch ihre Satzung oder einen Leistungsplan sicherstellen, dass es sich um eine soziale Einrichtung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KStG handelt (Bestätigung des Senatsurteils vom 18.7.1990, I R 22-23/87, BStBl II 1990, 1088).
Normenkette
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG , § 6 Abs. 5 und 6 KStG
Sachverhalt
Kläger war eine Unterstützungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Dieser wurde durch Satzung vom 6.11.1987 errichtet und am 18.2.1988 in das Vereinsregister eingetragen. Gem. seiner Satzung besteht sein ausschließlicher und unabänderlicher Zweck in der freiwilligen, einmaligen, wiederkehrenden oder laufenden Unterstützung von Betriebsangehörigen oder ehemaligen Betriebsangehörigen des Trägerunternehmens, einer KG, bei Erwerbsunfähigkeit und im Alter nach Maßgabe der Satzung und der Leistungsrichtlinien. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Die Leistungsempfänger haben satzungsgemäß keinen Rechtsanspruch auf die Kassenleistungen. Ein Rechtsanspruch kann auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen weder gegen diesen noch gegen die KG begründet werden.
Nach der zugrunde liegenden Betriebsvereinbarung und dem Leistungsplan des Klägers gehörten zu den Kassenbegünstigten – unter weiteren, näher bestimmten Voraussetzungen – jene Mitarbeiter der KG, die bei In-Kraft-Treten des Leistungsplans in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu dieser standen oder ein solches Verhältnis begründen und die von der KG eine unmittelbare Versorgungszusage erhalten haben. Der Vorstand des Klägers beschloss, die bis dahin von der an die KG aufgrund der Direktzusagen gezahlten Alters- und Invalidenrenten zu übernehmen. Die Rentenempfänger wurden seitens der KG darüber unterrichtet, dass die Zahlungen in der bisherigen Höhe, jedoch unter Anrechnung gegen die unmittelbar zugesagten Leistungen, erfolgen sollten. Die KG übertrug im Wirtschaftsjahr 1987 für die vom Kläger übernommenen laufenden Versorgungsleistungen auf diesen das nach § 4d EStG ermittelte Deckungskapital.
Das FA hatte nach Durchführung einer Bp auf verschiedene (und wechselnde) Weise versucht, die Kasse steuerpflichtig sein zu lassen. Die zuletzt verbliebenen Erwägungen sind in den Praxis-Hinweisen wiedergegeben.
Entscheidung
Der BFH hat diese Erwägungen in Bausch und Bogen für nicht tragfähig erachtet. Wegen der Gründe im Einzelnen genügt es, auf die Praxis-Hinweise Bezug zu nehmen.
Hinweis
Viele, auch kleinere und mittelständische Unternehmen nehmen nicht die Dienste einer großen Unterstützungskasse in Anspruch, sondern "leisten" sich eine "eigene" Betriebskasse. Zuweilen werden auch ursprüngliche Direktzusagen, die den Arbeitnehmern versprochen werden – mit, aber auch ohne deren Einverständnis –, in Kassenleistungen umgemünzt oder die Kassenleistungen werden – wie im Urteilsfall – auf die an sich zu gewährenden Direktleistungen angerechnet.
Angesichts der zahlreichen steuerlichen Rahmenbedingungen, die bei Einschaltung einer Unterstützungskasse zu beachten sind, unterlaufen hier immer wieder Fehler, die die Finanzverwaltung zu entsprechendem Tätigwerden veranlasst. Betroffen davon ist auf der Empfängerseite der begünstigte Arbeitnehmer, dem ggf. die sofortige Besteuerung der Kassenleistungen droht.
Betroffen sind aber auch die Kasse und ihr Trägerunternehmen: Die Kasse könnte ihre Steuerfreiheit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG verlieren, das Trägerunternehmen den gewinnwirksamen Abzug der Zuwendungen, die es an die Kasse leistet (§ 4d EStG).
Der BFH hat dazu in einigen Punkten Klarheit geschaffen und die Situation für die Steuerpflichtigen entschärft:
(1.) Die Kasse muss gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG rechtsfähig sein. Das ist sie erst – je nach Rechtsform – mit Eintragung in das Vereins- oder das Handelsregister. In der Zeit nach Gründung bis zur Eintragung gelten allerdings die Grundsätze des Vorvereins oder der Vorgesellschaft, die dem BFH für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen genügen.
(2.) Wichtig ist, dass die Kasse kraft ausdrücklicher Satzungsregelung freiwillige Leistungen erbringt. Darin zeigt sich der historisch-herkömmliche Unterschied zur Pensionskasse, auch wenn diesem Unterschied in der arbeitsrechtlichen Praxis kaum noch Bedeutung zukommt, weil die Freiwilligkeit nach einschlägiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte einem Rechtsanspruch auf die Leistungen so gut wie gleichsteht.
Dessen ungeachtet: D...