Leibrenten setzen gleichmäßige Leistungen voraus.[1] Dauernde Lasten liegen dagegen immer vor, wenn die Leistungen ungleichmäßig oder abänderbar sind. Von dauernden Lasten ist auszugehen, wenn die Abänderbarkeit der Leistungen ausdrücklich vereinbart ist, z.  B. nach § 323 ZPO, oder die Höhe der Rente an Bemessungsgrößen anknüpft, deren Schwankungen über die von Wertsicherungsklauseln hinausgehen. Das ist der Fall, wenn die Ungleichmäßigkeit sich aus der Art der Leistungen ergibt, z. B. wenn ihre Höhe von der jeweils erzielten Bruttomiete abhängt.[2]

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