53.(1)

§ 53 Absatz 1 stellt klar, dass es für die zeitliche Anwendung der ImmoWertV nicht auf den Wertermittlungsstichtag, sondern auf den Zeitpunkt der Gutachtenerstellung ankommt. Für die Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten ab dem 1. Januar 2022 ist die geltende ImmoWertV anzuwenden. Auf § 10 Absatz 2 wird verwiesen.

 

53.(2)

Die Übergangsregelung in § 53 Absatz 2 zur Gesamt- und Restnutzungsdauer trägt dem Umstand Rechnung, dass vor Ablauf des 31. Dezember 2024 eine Überarbeitung der NHK (Anlage 4) in Kraft gesetzt sein soll. Die Regelung ermöglicht es, zur Vermeidung mehrfacher Modelländerungen bis zum 31. Dezember 2024 von den Vorgaben zur Gesamt- und Restnutzungsdauer in § 12 Absatz 5 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 und 2 abzuweichen. Auf § 10 Absatz 2 wird verwiesen.

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