Auch für Bruchteilsgemeinschaften i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ist keine anderweitige Beurteilung ersichtlich. Das Zivilrecht stellt nun für diese Gesellschaften klar, dass sie über kein eigenes Vermögen verfügen (§ 740 Abs. 1 BGB n.F.) und daher das Vermögen nach Bruchteilen den Gesellschaftern zuzurechnen ist.[99]

Damit bleibt festzuhalten, dass die Änderungen durch das MoPeG ebenfalls steuerrechtlich bereits antizipiert scheinen, so dass durch die nunmehr erfolgte Klarstellung in § 713 und § 740 Abs. 1 BGB n.F. keine Änderung zu erwarten ist.[100]

[99] Zum Vorschlag einer möglichen gesetzlichen Klarstellung in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO s. auch Möhlenbrock/Haubner, FR 2022, 54.
[100] Möhlenbrock/Haubner, FR 2022, 55.

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