Die der GbR durch die Judikative[16] attestierte Rechtsfähigkeit hatte bislang zur Folge, dass ein Rechtssubjekt existierte, welches über keine natürliche Publizität verfügt und – im Gegensatz zu allen anderen rechtsfähigen Personengesellschaften – nicht mit einer Registerpublizität ausgestattet ist.[17] Im Ergebnis konnten aufgrund des daraus resultierenden Publizitätsdefizits die Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der GbR nicht zuverlässig festgestellt werden.[18]
Daher verfolgt das MoPeG drittens den Gedanken, das bestehende Publizitätsdefizit zu beseitigen und die Transparenz des Gesellschaftsverhältnisses darzustellen.[19]
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