Die Rechtsform der OHG[20] und der KG[21] stehen nur solchen Gesellschaften offen, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist – mithin muss eine Kaufmannseigenschaft gegeben sein.[22] Darüber hinaus kann durch Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister auch losgelöst von einer Kaufmannseigenschaft eine OHG respektive KG gegründet werden.

Steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen wurde durch die Rechtsprechung[23] der Zugang zu einer KG in der Vergangenheit gewährt, die eine Haftungsbeschränkung implizieren konnte.

Rechtsanwälten war der Zugang zu dieser Haftungsbeschränkung bislang versperrt[24] – hier ist de lege lata nur eine Haftungsbeschränkung nach § 8 Abs. 4 PartGG vorgesehen. Diese Haftungsbeschränkung i.S.d. § 8 Abs. 4 PartGG reduziert sich jedoch ausweislich des Gesetzeswortlautes auf Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung, soweit eine Berufshaftpflichtversicherung besteht.

Es ist daher ein weiteres Ziel des MoPeG, die Haftungsverhältnisse für die Angehörigen Freier Berufe weiter zu flexibilisieren.[25]

[20] Hier nach § 105 Abs. 1 HGB.
[21] Hier nach § 161 Abs. 1 HGB.
[22] BT-Drucks. 19/27635, 102.
[24] BGH v. 18.7.2011 – AnwZ (Brfg) 18/10, NJW 2011, 3036.
[25] BT-Drucks. 19/27635, 102.

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