Leitsatz
Berufsbewerber, die ihre berufsqualifizierende Ausbildung in Deutschland erhalten haben und Anspruch auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung haben, können zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG grundsätzlich nicht zugelassen werden.
Normenkette
§§ 36, 37a Abs. 2 StBerG
Sachverhalt
Nach Ausbildung zur Wirtschaftskauffrau hatte die Klägerin in Deutschland Betriebs- und Volkswirtschaft studiert. Später machte sie sich als "belastingconsulent" in den Niederlanden selbstständig und war befugt, in den Niederlanden selbstständig Rat in Steuersachen zu erteilen.
Sie begehrt jetzt vom Ministerium der Finanzen, gem. § 37a Abs. 2 StBerG zur Eignungsprüfung zugelassen zu werden, um sich in Deutschland als Steuerberaterin niederlassen zu können. Das Ministerium hat diesen Antrag abgelehnt, das FG die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen erhob die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidung
Ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die maßgebliche Rechtsfrage vom FG unzweifelhaft richtig beantwortet worden ist.
Hinweis
Die Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG ist für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit einem Diplom bestimmt, das in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland zur selbstständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt. Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rats vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1989 Nr. L 19/16). Sie soll Bürgern der EU in Deutschland die Ausübung einer Berufstätigkeit als Steuerberater ermöglichen, ohne dass sie wie Deutsche zuvor die deutsche Steuerberaterprüfung ablegen müssen. Die Eignungsprüfung schafft also für diese Personengruppe einen erleichterten Zugang, weil die Prüfung weniger umfangreiche Anforderungen stellt.
Die vorgenannte Vorschrift soll jedoch nur denjenigen den Berufszugang erleichtern, die ihre berufsqualifizierende Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat nach dem dortigen Ausbildungsrecht erhalten haben. Personen, die ihre berufsqualifizierende Ausbildung in Deutschland erhalten haben und die infolgedessen Anspruch auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung gem. § 36 StBerG haben, können deshalb zur Eignungsprüfung nicht zugelassen werden und haben dieses Privileg auch nicht verdient. Sie müssen sich vielmehr der Steuerberaterprüfung unterziehen. Das gilt auch dann, wenn sie bereits in einem anderen europäischen Staat nach den dortigen Rechtsregeln als "Steuerberater" tätig sein durften oder sogar tatsächlich tätig waren.
Die Staatsangehörigkeit desjenigen, der in Deutschland die Tätigkeit eines Steuerberaters ausüben und deshalb an der Eignungsprüfung teilnehmen will, ist freilich ohne Bedeutung; die Eignungsprüfung steht folglich unter Umständen auch Deutschen offen, wenn sie im Ausland ihre Berufsausbildung erhalten haben.
Der BFH konnte die weitere Frage offen lassen, ob jemand zur Eignungsprüfung statt zur Steuerberaterprüfung Zugang hat, wenn er das seine Berufsausbildung abschließende Diplom zwar in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland erworben hat, wenn er aber nach der Art dieses Diploms auch die Voraussetzungen des § 36 StBerG erfüllt, er also auch an der Steuerberaterprüfung teilnehmen dürfte (vgl. BFH, Urteil vom 8.6.1993, VII R 125/92, BStBl II 1994, 665).
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 12.4.2005, VII B 294/04