Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Kindergeld vom ….. In psychiatrischem Krankenhaus untergebrachtes behindertes Kind |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Zwar ist das volljährige Kind der Steuerpflichtigen A wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener rechtswidriger Taten seit xx/xxxx in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Dennoch ist der Steuerpflichtigen für den Zeitraum xx/xxxx bis xx/xxxx weiterhin Kindergeld zu gewähren, weil das Kind infolge einer psychischen Erkrankung, die zu der Feststellung eines Grads der Behinderung von 80 mit dem Merkmal "H" (Hilflos) geführt hat, außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Die Behinderung des Kindes ist zweifellos vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten. Diese Behinderung ist zudem in erheblichem Umfang dafür verantwortlich, dass das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Hiervon wird nach der Rechtsprechung des BFH (z. B. BFH, Urteil v. 19.11.2008, III R 105/07, BStBl 2010 II S. 1057) bereits ausgegangen, wenn der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt, was hier gegeben ist. Zudem ist davon auch auszugehen, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "H" angegeben ist, was hier zudem der Fall ist.
Der Gewährung von Kindergeld steht auch nicht entgegen, dass das Kind in einer psychiatrischen Klinik untergebracht ist. Zwar entschied der BFH, dass die Inhaftierung als eine die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt überholende Ursache hinzutritt, wenn die Begehung der zur Inhaftierung führenden Straftat behinderungsbedingt ist (z. B. BFH, Urteil v. 30.4.2014, XI R 24/13, BStBl 2014 II S. 1014).
Hier ist das Kind aber gerade wegen seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten. Anders als den Fällen, die bisher vom BFH entschieden wurden, in denen eine Inhaftierung wegen zumindest teilweiser schuldhafter Begehung erfolgte. Dort vorliegende Straftaten wurden aufgrund einer freien Willensentscheidung begangen.
In dem hier vorliegenden Fall lag hingegen eine im schuldlosen Zustand der (behinderungsbedingten) Steuerungsunfähigkeit begangene Tat vor, die zur Unterbringung führte. Damit lag keine eigenständige Willensentscheidung vor, so dass die Unterbringung keine die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt überholende Ursache darstellt.
Vgl. FG Hamburg, Urteil v. 26.10.2022, 5 K 181/19.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass das Kindergeld für den beantragten Zeitraum weiterhin gewährt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen III R 42/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen