Die indirekte Steueranrechnung dient der Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Anders als bei der Anrechnungsmethode, die eine direkte Steueranrechnung vorsieht, wird aber nicht die juristische, sondern die wirtschaftliche Doppelbesteuerung vermieden, d. h. es wird die doppelte Besteuerung derselben Einkünfte bei verschiedenen Stpfl. (und nicht wie bei der juristischen Doppelbesteuerung bei demselben Stpfl.) vermieden. Eine derartige doppelte Besteuerung bei verschiedenen Stpfl. kann z. B. erfolgen, wenn Ausschüttungen aus versteuertem Gewinn beim Anteilseigner noch einmal besteuert werden. Auch wenn die indirekte Steueranrechnung in Deutschland wegen der Europarechtswidrigkeit der damaligen Regelung abgeschafft worden ist, verstößt sie nicht per se gegen das Europarecht. In der Mutter-Tochter-Richtlinie ("Mutter-Tochter-Richtlinie") ist sie gleichwertig neben der Freistellungsmethode als Methode zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung vorgesehen.[1]

[1] EuGH v. 12.12.2006, C-374/04 (Test Claimant in the FII Group Litigation), BFH/NV Beilage 2007, 163, IStR 2007, 138.

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