LfSt Bayern, Schreiben vom 28.12.2020, S 3804.2.1 – 2/5 St 34

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Absatz 2 BGB ausgeglichen, gilt gemäß § 5 Absatz 1 ErbStG beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Absatz 2 BGB als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3 ErbStG.

Der auf allgemeiner Geldentwertung beruhende unechte Wertzuwachs des Anfangsvermögens ist aus der Berechnung der Ausgleichsforderung zu eliminieren, indem das Anfangsvermögen der Ehegatten mit dem Lebenshaltungskostenindex zur Zeit der Beendigung des Güterstandes multipliziert und durch die für den Zeitpunkt des Beginns des Güterstandes geltende Indexzahl dividiert wird (vgl. H E 5.1 (2) „Wertsteigerung infolge des Kaufkraftschwundes” ErbStH 2019).

Dies gilt auch in Fällen eines negativen Anfangsvermögens (R E 5.1 Absatz 2 Satz 5 ErbStR 2019 – 2. Halbsatz). Dabei ist das negative Anfangsvermögen in der gleichen Weise zu indexieren, wie ein positives Anfangsvermögen.

Beispiel:

Bei Eheschließung 1964 hatte das Anfangsvermögen des Ende 2019 verstorbenen Ehegatten einen Wert von umgerechnet -180 000 EUR.

Der um die allgemeine Geldentwertung bereinigte Wert des Anfangsvermögens ist wie folgt zu berechnen:

-180 000 EUR × 105,3 = -729 000 EUR
26,0  
 

Normenkette

ErbStG § 5 Abs. 1

ErbStR R E 5.1 Abs. 2 Satz 5

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