Die Tätigkeiten der influencenden Person werden sich zum einen nicht nur auf eine Plattform und zum anderen nicht nur auf ein Thema bzw. eine Einkunftsart oder -quelle beschränken lassen. Unter dem Oberbegriff "digital agierende Steuerpflichtige" lassen sich jedoch grundsätzlich sämtliche Tätigkeiten vereinen. Häufig werden auf einer Plattform Haupt- und Nebenkanäle bzw. Haupt- und Nebenaccounts geführt, auf anderen Plattformen ähnlicher oder komplett anderer Inhalt präsentiert oder wiederverwertet, Merchandise über Drittanbieter oder eigene E-Shops veräußert, Provisionen für die Nutzung von Markenrechten oder das Minten und die spätere Veräußerung von NFTs (= Non-Fungible Token = digitale Besitzurkunden) oder Accounts vorgenommen. Mithin alles Sachverhalte, die nicht auf herkömmliche analoge Art und Weise und transparent und plausibel für die Beteiligten stattfinden. Ein besonderes Augenmerk ist hier auf die Vollständigkeit der Betriebseinnahmen (= Dokumentation), der zutreffenden umsatzsteuerlichen Behandlung aber auch der Erfassung als Betriebsausgabe zu werfen.

Beraterhinweis Es empfiehlt sich, für die influencende Person ein Profil zu erstellen. Unter welchen Namen oder Nicknamen ist die Person tätig bzw. gelistet? Recherchen im Internet, in Kanalinfos, den vielfältigen Plattform-Charts oder auch auf archivierten Inhalten sollten regelmäßig vorgenommen werden. Ebenso empfiehlt es sich, evtl. vorhandene Agenturverträge regelmäßig auf Aktualität zu prüfen. Ein weiteres Risikogebiet sind Kollaborationen befreundeter influencender Personen. Wem sind welche Einnahmen oder auch Kosten zuzurechnen? Was ist ggf. privat angefallen, was betrieblich?

Ziel dieser Überprüfung sollte die vollständige Abbildung der Rechts- und Leistungsbeziehungen sowie der Beurteilung der Vollständigkeit der Geldströme bzw. Zahlungsflüsse sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


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