Zusammenfassung
Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen regelmäßig Informationen über ihre bestehenden Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Versicherte, die das
- 27. Lebensjahr vollendet haben und über mindestens 5 Beitragsjahre verfügen, erhalten eine jährliche Renteninformation,
- 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten alle 3 Jahre eine ausführliche Rentenauskunft.
Sozialversicherung: Der § 109 SGB VI regelt den Versand und den Inhalt von Renteninformationen und Rentenauskünften. Er beinhaltet auch die Regelungen für Rentenauskünfte aufgrund besonderer Anlässe.
1 Renteninformation
Bei der Renteninformation handelt es sich um einen Kontoauszug über die bisher erworbenen Rentenansprüche, der einen Überblick über persönliche Ansprüche und zu erwartende Leistungen bietet.
Die Renteninformation erhalten Versicherte ab ihrem 27. Geburtstag jährlich, sofern sie zu diesem Zeitpunkt schon mindestens 5 Beitragsjahre auf ihrem Rentenkonto haben. Sie enthält
- Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
- die aktuelle Höhe einer vollen Erwerbsminderungsrente,
- den aktuellen Stand einer monatlichen Altersrente und die Höhe einer bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze hochgerechneten Regelaltersrente,
- Informationen darüber, wie sich künftige Rentenanpassungen auf die Rente auswirken könnten und
- eine Übersicht über die bisher eingezahlten Beiträge.
Versicherungsverlauf
Die Renteninformation wird immer auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten Zeiten erstellt. Sie steht damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen und der Richtigkeit und Vollständigkeit des Versicherungskontos.
Mögliche Lücken im Versicherungsverlauf wirken sich negativ auf die Höhe der ausgewiesenen Rentenansprüche aus. Erscheinen die Anwartschaften zu gering, sollte beim zuständigen Rentenversicherungsträger ein Versicherungsverlauf angefordert werden, der auch mögliche Lücken enthält. Sind Lücken enthalten, ist dringend eine Kontenklärung zu beantragen. Bei einer Kontenklärung wird vom Rentenversicherungsträger geklärt, ob in diesen Lücken rentenrechtliche Zeiten vorlagen. Es ist ratsam, alle rentenrechtlichen Belege (z. B. Bescheide über Krankengeld- und Arbeitslosengeldbezug, Lohnabrechnungen, Ausbildungszeugnisse usw.) sorgfältig aufzubewahren, um mögliche rentenrechtliche Zeiten nachzuweisen.
2 Rentenauskunft
Durchschnittlich besteht eine Rentenauskunft einschließlich der Berechnungsanlagen aus ganzen 24 DIN-A4-Seiten. Um hier den Überblick behalten zu können, sind die wesentlichen Informationen aus den ersten beiden Seiten ersichtlich. Hier werden
- die aktuelle Höhe einer vollen Erwerbsminderungsrente,
- der aktuelle Stand einer monatlichen Altersrente und die Höhe einer bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze hochgerechneten Regelaltersrente sowie
- Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen
dargestellt.
Anschließend folgen diverse Hinweise zur Rentenhöhe und den Anspruchsvoraussetzungen für die verschiedenen Rentenansprüche
- wegen Erwerbsminderung,
- wegen Alters und
- für Hinterbliebene.
Diese Hinweise beinhalten neben den Informationen über die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen auch Ausführungen über mögliche Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente. Ferner enthält die Rentenauskunft einen Versicherungsverlauf, der alle beim Rentenversicherungsträger gespeicherten rechtserheblichen Daten enthält, und eine ausführliche Rentenberechnung.
Lücken im Versicherungsverlauf
Stellt der Rentenversicherungsträger fest, dass das Versicherungskonto unvollständig ist, enthält die Rentenauskunft eine Lückenmitteilung. Es werden alle zeitlichen Lücken vom Eintritt in die Versicherung bis zur Auskunftserteilung angegeben, die mindestens einen Kalendermonat umfassen. Für den Versicherten sollte diese Mitteilung Anlass sein, eine Kontenklärung beim Rentenversicherungsträger zu beantragen.
2.1 Besondere Rentenauskünfte
Auf Antrag erteilen die Rentenversicherungsträger auch Rentenauskünfte für ganz spezielle Anlässe.
2.1.1 Auskunft über den Beitragsaufwand zum Ausgleich einer Rentenminderung
Altersrenten, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, erhalten eine Rentenminderung in Höhe von 0,3 % der vorzeitigen Inanspruchnahme. Um die durch diese Minderung entstehende Versorgungslücke wieder zu schließen, kann eine Ausgleichszahlung geleistet werden. Um eine Ausgleichszahlung zu leisten, muss zunächst eine besondere Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. In dieser Auskunft wird u. a. dargestellt, wie hoch die Rentenminderung zu dem gewünschten Rentenbeginn ist und welcher Beitragsaufwand erforderlich wäre, um diese Minderung auszugleichen.
Absichtserklärung
Um diese Rentenauskunft zu erhalten, erklärt der Versicherte, dass er beabsichtigt, eine Altersrente vorzeitig mit Rentenabschlägen ab einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Diese Absichtserklärung ist für den Versicherten unverbindlich. Er ist später im Rentenfall nicht verpflichtet, die Rente ab diesem er...