Leserhinweis zur Lieferung 171
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
mit der 171. Ergänzungslieferung werden Kommentierungen des Bewertungsgesetzes und des Grundsteuergesetzes aktualisiert bzw. neu gefasst. Bearbeiter sind die Autoren Dötsch, Knittel, Krause, Loose, Mannek und Marx.
§ 97 BewG ist die zentrale Vorschrift zur Bewertung des Betriebsvermögens. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v. 25.6.2021 und durch das sog. Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwGEG) v. 25.6.2021 zum Teil grundlegend geändert. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG wurde um § 1a Abs. 1 KStG zur Körperschaftsbesteuerung optierende Personengesellschaften und weitere Gesellschaften, die nach deutschem Gesellschaftsrecht (IPR) als Personengesellschaft zu behandeln sind (sog. Scheinauslandsgesellschaften) erweitert. Die Ausführungen zu Begriff und Umfang des zum bewertungsrechtlichen Betriebsvermögen gehörenden Gesellschaftsvermögens von Personengesellschaften wurden an die durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) v. 10.8.2021 geschaffenen zivilrechtlichen Neuregelungen angepasst. Dötsch
§ 155 BewG (Rechtsbehelfsbefugnis) und § 156 BewG (Außenprüfung) betreffen das Verfahren über die gesonderte Wertfeststellung. Die Vorschriften wurden – wie zuvor §§ 151–154 BewG – vollständig neu kommentiert. Loose
Mit der aktualisierten Kommentierung des § 177 BewG werden die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) v. 16.12.2022 erläutert, mit denen der Gesetzgeber die Maßgeblichkeit der Daten der Gutachterausschüsse regelt. Mannek
§ 4 GrStG enthält einen umfangreichen Katalog von Steuerbefreiungen von der Grundsteuer für im öffentlichen Interesse liegende Nutzungen von Grundbesitz. Die Überarbeitung der Vorschrift berücksichtigt insbesondere die Änderungen durch das JStG 2022. Knittel
Bei der Aktualisierung der §§ 9, 16–18 GrStG wurden neben den geltenden Verwaltungsanweisungen insbesondere auch weitere erläuternde Beispiele aufgenommen. Die Kommentierung des § 16 GrStG enthält zudem Ausführungen zu den jüngst veröffentlichten – aufkommensneutralen – Hebesätzen für das Land NRW. Krause
§ 19 GrStG regelt die Anzeigepflichten des Steuerschuldners. Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise steuerbefreiten Steuergegenstandes sind ebenso anzuzeigen wie der Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Grundsteuermesszahl. Die Norm hat durch das JStG 2022 umfangreiche Änderungen erfahren. Marx
Viele Grüße
HERAUSGEBER UND VERLAG DR. OTTO SCHMIDT