LfSt Bayern, Schreiben vom 20.5.2021, S 7222.1.1-1/5 St33
Die Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten unterliegen – je nach Organisationsform – der Befreiung von der Umsatzsteuer oder dem ermäßigten bzw. dem allgemeinen Umsatzsteuersatz. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über die verschiedenen Begünstigungsformen in diesem Bereich gegeben werden.
1. Umsatzsteuerbefreiungen
Werden Verpflegungsleistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder bestimmte andere anerkannte Einrichtungen erbracht, kommt die Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht. Kommt eine Umsatzsteuerbefreiung zur Anwendung, entsteht folglich keine Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen.
Gleichzeitig ist der Vorsteuerabzug aus den Leistungsbezügen (z.B. Lebensmittel, Geschirr, Mobiliar) ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
1.1. § 4 Nr. 23 UStG (beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL)
Zum 01.01.2020 wurde § 4 Nr. 23 UStG neu gefasst (> Jahressteuergesetz 2019; mittlerweile ergänzt durch das Jahressteuergesetz 2020). Für die Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern ist seither grundsätzlich der neue § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG vorgesehen.
1.1.1. § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG
Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern können unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG steuerfrei sein, wenn Sie durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen ohne systematische Gewinnerzielungsabsicht (z.B. Schulfördervereine, Caritas etc.) erbracht werden.
Begünstigt sind ausschließlich die Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen an Kinder in Kindertageseinrichtungen sowie an Studenten und Schüler der folgenden Schulen (im Gesetz abschließend genannt):
- Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder,
- staatliche oder staatlich anerkannte Berufsakademien,
- öffentliche Schulen
- Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind,
- staatlich anerkannte Ergänzungsschulen
- sowie Berufsschulheime (früher: Lehrlings-/Lehrwohnheime) (ergänzt durch Jahressteuergesetz 2020)
Als Verpflegungsdienstleistung gilt die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke – mit Ausnahme alkoholischer Getränke – zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen.
Werden zubereitete oder nicht zubereitete Speisen und/oder Getränke (mit oder ohne Beförderung) jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen abgegeben, so gelten sie nicht als Verpflegungsdienstleistungen. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG scheidet daher aus. Gegebenenfalls könnte in diesen Fällen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 Buchst. a UStG greifen (vgl. Tz. 1.1.2).
Beispiele:
Ein Schulförderverein übernimmt entgeltlich die Zubereitung und Ausgabe des Schulessens an einer öffentlichen Schule. Zudem bietet der Verein den verpflegten Schülern Nachmittagsbetreuung und Hausaufgabenhilfe.
Lösung: Die Verpflegungsdienstleistung wird an Schüler einer begünstigten Schule (hier: öffentliche Schule) erbracht. Der Schulförderverein ist eine Einrichtung ohne systematische Gewinnerzielungsabsicht. Unabhängig davon, ob der Verein die Schüler zu Erziehungs- und Ausbildungszwecken bei sich aufnimmt, ist die Verpflegungsdienstleistung steuerfrei nach § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG.
Ein Schulförderverein übernimmt unentgeltlich die Essenausgabe im Auftrag des Schulträgers einer öffentlichen Schule. Der Schulträger – nicht der Verein – ist zur Verpflegung der Schüler verpflichtet und erhält hierfür ein Entgelt.
Lösung: Der Schulträger ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts. Die Verpflegungsdienstleistung durch den Schulträger ist steuerfrei nach § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG, da sie an Schüler einer begünstigten Schule (hier: öffentliche Schule) erbracht wird.
Der Schulförderverein erbringt keine umsatzsteuerbaren Leistungen.
Ein gemeinnütziger Caterer liefert Schulessen. Es erfolgt keine Essensausgabe oder sonstige unterstützende Dienstleistung.
Lösung: Der gemeinnützige Caterer strebt zwar keine systematische Gewinnerzielung an, jedoch handelt es sich nicht um eine Verpflegungsdienstleistung, sondern um eine Lieferung von Speisen und Getränken, die nicht nach § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. Ggf. kommt der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Betracht.
Ein privater Pächter bewirtschaftet die Kantine einer Schule.
Lösung: Der Kantinenpächter fällt weder unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG (wegen bestehender Gewinnerzielungsabsicht) noch unter die Befreiung nach Buchst. a, da er lediglich die Verpflegung der Schüler und nicht deren Ausbildung selbst übernimmt (vgl. Tz. 1.1.2).
Soweit die Verpflegungsdienstleistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen ...