6.1 Telemediengesetz: Für Anbieter, die Telemedien bereithalten
Die telemedienrechtlichen (= elektronischer Geschäftsverkehr) Anbieterkennzeichnungspflichten werden regelmäßig mit dem "Impressum" erfüllt. Sie trifft Anbieter von Diensten, die geschäftsmäßige, i. d. R. gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithalten. Anbieter von Diensten sind natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Ein Rechtsanwalt, der auf einem Internet-Portal mit seinen Angaben präsentiert wird, wird dadurch nicht zum Telemedien-Diensteanbieter, wenn er die auf der Internetplattform veröffentlichten Einträge nicht selbst erstellt hat.
Fluggesellschaften sind verpflichtet auf ihrer Webseite eine E-Mail-Adresse für die schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Es reicht nicht aus, lediglich ein Kontaktformular auf der Webseite bereitzustellen.
Die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer im Impressum einer Internetseite genügt nicht den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und ist daher unzulässig.
Die Voraussetzungen des § 5 TMG sind erfüllt, wenn die Internetpräsenz auf "Youtube" über einen Link mit der Homepage des Unternehmers verbunden ist, auf der wiederum unter mit höchstens einem Link die Anbieterkennzeichnung zu erreichen ist.
Telemedien sind z. B.
- private Websites und Blogs,
- Online-Shops,
- Online-Auktionshäuser,
- Suchmaschinen,
- Informationsdienste und
- Chatrooms.
Impressumspflicht bei Profil auf Facebook und XING etc.
Werden Profilseiten in sozialen Netzwerken (z. B. Facebook) geschäftlich zu Marketingzwecken und nicht nur rein privat genutzt, gilt für sie die Impressumspflicht nach § 5 TMG. Ein Anwalt, der in einem Online-Anwaltsverzeichnis für seine berufliche Tätigkeit wirbt, muss auch dort sein vollständiges Impressum wiedergeben. Das OLG Stuttgart hat zwar entschieden, dass in dem Personenprofil bei Xing kein eigenständiges Telemedium i. S. v. § 5 TMG zu sehen ist. Sicherheitshalber sollten Anwälte und Steuerberater aber auf ein vollständiges Impressum achten, da dies eine Einzelfallentscheidung ist und Entscheidungen des BGH bisher nicht existieren.
Die Informationen nach § 5 Abs. 1 TMG für Berufsträger wie Anwälte und Steuerberater mit eigener Webpräsenz sind deckungsgleich mit den Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 DL-InfoV.
Hinzu kommt nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c TMG noch
- die Pflicht zur Angabe der berufsrechtlichen Regelungen und
- das Zugänglichmachen dieser Regelungen, also z. B. beim Steuerberater das StBerG, die DVStB, BOStB und StBVV.
Die Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer Website darf ein Kunde, der über diese Website ein Vertragsangebot abgibt, i. d. R. dahin verstehen, dass die angegebene Stelle im Namen des Stammhauses die Leistungen anbietet, Vertragsangebote entgegennimmt und ggf. deren Annahme erklärt.
Die leichte Erkennbarkeit von Name und Anschrift eines Dienstanbieters gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ist nicht gewährleistet, wenn der Link auf das Impressum zunächst ins Leere führt.
6.2 Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
Ab 1.12.2021 gilt das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) v. 23.6.2021.
Hintergrund des neuen Gesetzes war die Entscheidung des EuGH, dass wenn Webseiten-Betreiber eine Einwilligung für Cookies benötigen, Nutzer diese aktiv setzen müssen. Eine Einwilligung durch ein voreingestelltes "Ankreuzkästchen", das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, gilt nicht als wirksam erteilte Einwilligung.
Daraufhin entschied der BGH, dass derjenige, der Cookies auf Internetseiten setzen will, in jedem Fall die aktive Zustimmung des Nutzers benötige. Ein voreingestellter "Haken"...