Verstöße gegen Hinweispflichten können teuer werden
§§ 36 und 37 VSBG sind Verbraucherschutzgesetze.
Unternehmer, die die obigen verpflichtenden Angaben zur Verbraucherstreitbelegung nicht in ihre AGB einarbeiten und nicht auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlichen, riskieren eine Abmahnung. Ggf. kann sich der Unternehmer nicht auf Verjährung seiner Ansprüche berufen.
Die auf einer Webseite und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene Mitteilung, die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle könne im Einzelfall erklärt werden, ist nicht ausreichend klar und verständlich i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG. Sie lässt offen, von welchen Kriterien der Unternehmer seine Entscheidung abhängig macht, sich auf eine Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle einzulassen, und zwingt den Verbraucher daher zu Nachfragen. Zudem beinhaltet sie gleichzeitig, dass der Unternehmer – anders als von § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG vorausgesetzt – noch gar keine Entscheidung über seine Teilnahmebereitschaft getroffen hat.
Ein Unternehmen, das eine Webseite unterhält und Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, muss an beiden Stellen auf die Möglichkeit einer Verbraucherschlichtung hinweisen.
Lt. EuGH muss ein Unternehmer, der auf seiner Website die AGB für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zugänglich macht,
- über diese Website jedoch keine Verträge mit Verbrauchern schließt,
- in diesen AGB die Informationen über die Stelle oder die Stellen zur alternativen Streitbeilegung, von der bzw. von denen er erfasst wird, aufführen, sofern
- er sich verpflichtet oder verpflichtet ist, diese Stelle oder diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten.
Es reicht insoweit nicht aus, dass der Unternehmer die Informationen in anderen auf der Website zugänglichen Dokumenten oder unter anderen Reitern der Web...