Leitsatz
Der tatsächliche Verbleib im Ausbildungsland steht dem für den Kindergeldanspruch erforderlichen inländischem Wohnsitz nicht entgegen, wenn bei einem mehrjährigen Auslandsstudium des Kindes der geplante Aufenthalt aufgrund der Corona-Pandemie (wegen der Gefahr, dass das Ausbildungsland – hier Australien – die Wiedereinreise verwehrt) in der vorlesungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung in Deutschland nicht stattfinden konnte.
Sachverhalt
In der Zeit vom 1.2.2019 bis zur geplanten Rückkehr nach Absolvierung des Abiturs am 11. 11.2021 besuchte der am 9.9.2001 geborene Sohn der Klägerin eine Schule in Australien. Er wohnte dort bei seiner Tante in Melbourne. In der elterlichen Wohnung in Deutschland stand ihm nach wie vor ein eigenes Zimmer zur Verfügung, welches er nach seiner Rückkehr ab dem 11. 11.2021 auch wieder bis Mitte Januar 2022 bezog. Nach dem die Familienkasse Kindergeld nur bis zum 31.12.2019 gewährt hatte, beantragte die Klägerin Kindergeld ab dem Monat Januar 2020 zu gewähren. Dieser Antrag wurde von der Familienkasse abgelehnt, da der Sohn über keinen inländischen Wohnsitz mehr verfüge, da er nicht nachgewiesen habe, dass sich die geplante Heimreise nach Deutschland durch die Corona-Pandemie verzögerte oder die Heimreise dadurch ganz verhindert worden sei. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass die Familienkasse zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Sohn in Deutschland über keinen Wohnsitz verfügte. Nach Auffassung des FG hat der Sohn in dem Streitzeitraum einen inländischen Wohnsitz begründet, da er die Absicht hatte, mehr als die Hälfte der Ferienzeit wieder im Inland bei seinen Eltern zu verbringen, hieran aber aus tatsächlichen Gründen infolge der Corona Pandemie gehindert gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Familienkasse sei der Sohn aus tatsächlichen Gründen an der Heimreise gehindert gewesen. Dabei dürfe nicht allein auf die Frage abgestellt werden, ob ihm die Einreise nach Deutschland möglich war, sondern es müsse auch gewährleistet gewesen sein, dass der Sohn nach dem Ende der Ferien die Rückreise hätte wieder antreten können. Dies wäre jedoch aufgrund des von Australien ab März 2020 verhängten strikten Einreiseverbots nicht möglich gewesen. Das FG ist nach Beurteilung der Gesamtumstände des Streitfalls zu der Überzeugung gelangt, dass der Sohn über ausreichend starke soziale Kontakte nach Deutschland verfügte, um auch vor diesem Hintergrund von einer Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes ausgehen zu können.
Hinweis
Die vom FG gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassene Revision wurde eingelegt, Az beim BFH III R 20/22, aber von der Familienkasse wieder zurückgenommen. Damit ist das Urteil des FG rechtskräftig geworden.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil v. 03.03.2022, 3 K 673/21