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Innergemeinschaftliche Lieferung bei einer Reihenlieferung

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

Werden in Bezug auf eine Ware zwischen verschiedenen als solchen handelnden Steuerpflichtigen aufeinanderfolgend zwei Lieferungen, aber nur eine einzige innergemeinschaftliche Beförderung durchgeführt – sodass dieser Umsatz unter den Begriff der innergemeinschaftlichen Beförderung i.S.v. Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der 6. EG-RL i.V.m. den Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 1 und 28b Teil A Abs. 1 der 6. EG-RL fällt –, so hat die Bestimmung, welchem Umsatz diese Beförderung zuzurechnen ist, ob also der ersten oder der zweiten Lieferung, in Ansehung einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, um festzustellen, welche der beiden Lieferungen alle Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt.

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn also der Ersterwerber, der das Recht, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der ersten Lieferung erlangt hat, seine Absicht bekundet, diesen Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern, und mit seiner von dem letztgenannten Staat zugewiesenen USt-Identifikationsnummer auftritt, müsste die innergemeinschaftliche Beförderung der ersten Lieferung zugerechnet werden, sofern das Recht, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, im Bestimmungsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Beförderung auf den Zweiterwerber übertragen wurde. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Bedingung in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit erfüllt ist.

 

Normenkette

Art. 8 Abs. 1, Art. 28a Unterabs. 1, Art. 28b Teil A Abs. 1 der 6. EG-RL (§ 3 Abs. 6, § 6a, § 1a UStG)

 

Sachverhalt

ETH (NL) verkaufte Pkw-Zubehör an M; vereinbart war die Beförderung für Rechnung und auf Gefahr der Käu...

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