Leitsatz
1. Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG 1993, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV 1993 nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
2. Der Unternehmer muss die Identität des Abnehmers einer angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferung z.B. durch Kaufverträge und Vollmachten nachweisen. Hierfür reicht die Aufzeichnung der USt-Identifikationsnummer nicht aus.
3. Der Unternehmer hat im Rahmen des § 17a Abs. 1 UStDV 1993 leicht und einfach nachprüfbar nachzuweisen, dass die Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder Abnehmer erfolgt ist. Hierzu gehört der Nachweis, dass ein für den Abnehmer Handelnder dessen Beauftragter ist.
Normenkette
§ 6a UStG 1993, § 17a, § 17c UStDV 1993, Art. 22, Art. 28c Teil A der 6. EG-RL
Sachverhalt
Die Klägerin veräußerte an die Firma Z auf Madeira (Portugal) gegen Barzahlung sechs hochwertige Fahrzeuge. Für Z trat B unter Vorlage einer portugiesischen Vollmacht als Bevollmächtigter auf. B versicherte der Klägerin die Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Z hatte nach Information der portugiesischen Verwaltung zwar den Beginn der Tätigkeit im Mai angezeigt, aber keine Umsätze erklärt. Ein Geschäftsführer hatte erklärt, es seien niemals Fahrzeuge von Z gekauft worden. "Besitzer" der Firma seien W und B, denen Vollmacht erteilt worden sei.
FA und FG (EFG 2005, 822) verneinten die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung.
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FG, denn anhand der vorgelegten Belege lässt sich nicht leicht und einfach die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar entnehmen. Die vorgelegten Versicherungen des B reichte nicht, weil sich u.a. auch aus der portugiesischen Vollmacht die Bevollmächtigung von Z für den Erwerb dieser Fahrzeuge nicht ergab.
Hinweis
1. Die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung hat der BFH in einer Reihe von Entscheidungen unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH konkretisiert. Der Steuerbefreiung steht nicht entgegen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb vom Abnehmer nicht versteuert worden ist. Es muss aber zweifelsfrei feststehen, dass die Ware physisch in den anderen Mitgliedstaat gelangt ist.
2. Buch- und Belegnachweise des nationalen Rechts sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Steht jedoch zweifelsfrei fest, dass der Gegenstand in den anderen Mitgliedstaat gelangt ist, darf allein deshalb, dass diese Nachweise nicht lückenlos erfüllt sind, die Steuerbefreiung nicht versagt werden, jedenfalls dann nicht, wenn der unvollständige Nachweis nicht zu einer Gefährdung des Steueraufkommens geführt hat.
3. Zur Führung des Buchnachweises muss der Unternehmer die USt-IdNr. des Abnehmers (§ 17c Abs. 1 UStDV) und den Namen und die Anschrift des Abnehmers aufzeichnen (§ 17c Abs. 2 Nr. 1 UStDV) und dessen Unternehmereigenschaft nachweisen (§ 17c Abs. 1 UStDV). Die Aufzeichnung der USt-IdNr. reicht für Letzteres nicht, weil sich aus ihr nicht ergibt, wer der Leistungsempfänger ist. Die Beteiligten eines Leistungsaustauschs -- und somit auch der Abnehmer -- ergeben sich regelmäßig aus den zivilrechtlichen Vereinbarungen. Der Unternehmer muss daher die Identität des Abnehmers z.B. durch Vorlage des Kaufvertrags nachweisen und -- wenn ein Dritter im Namen des Abnehmers handelt -- auch die Vollmacht des Vertreters nachweisen.
4. Die Regelung zum Vertrauensschutz in § 6a Abs. 4 UStG entspricht dem Gemeinschaftsrecht. Hat der Unternehmer alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die von ihm vorgenommene innergemeinschaftliche Lieferung nicht zu seiner Beteiligung an einer solchen Steuerhinterziehung führt, darf die Steuerbefreiung nicht versagt werden, wenn sich die vorgelegten Beweise später als falsch erweisen. Welche Maßnahmen im Einzelfall zumutbar sind, lässt sich nicht verallgemeinern; jedenfalls können dabei auch die vielfältigen Informationsmöglichkeiten via Internet zu beachten sein. Auf Vertrauensschutz kann sich jedoch nicht berufen, wer die Buch- und Nachweispflichten nicht erfüllt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 08.11.2007, V R 26/05