Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung wird ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass der Abnehmer der innergemeinschaftlichen Lieferung,
- soweit er ein Unternehmer ist oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat,
- gegenüber dem liefernden Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet hat.
- Die Verwendung einer ihm erteilten gültigen USt-IdNr. durch den Abnehmer wird somit eine zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzung für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung.
Seit 1.1.2020 gilt: Ohne zutreffende USt-IdNr. kann es nicht zu einer Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung kommen. Der qualifizierten Bestätigungsabfrage für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 18e UStG kommt damit dann eine noch größere Bedeutung zu. Der liefernde Unternehmer muss die Voraussetzungen für das Vorliegen der innergemeinschaftlichen Lieferung grundsätzlich buch- und belegmäßig nachweisen.
Über die in der MwStSystRL zum 1.1.2020 erfassten Voraussetzungen, wurden die in der MwStSystRL-DVO enthaltenen Vorgaben zum Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung – die nicht national gesetzlich umgesetzt werden müssen, da sie automatisch in allen Mitgliedstaaten gelten – ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2020 national umgesetzt. Sie wurden (leicht sprachlich angepasst) in die neue Vorschrift des § 17a UStDV zum 1.1.2020 übernommen. Sind die in § 17a Abs. 1 UStDV genannten Bedingungen erfüllt, wird vermutet, dass der Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt ist. Der liefernde Unternehmer muss hierzu im Besitz bestimmter (Beleg-)Nachweise sein. Die notwendigen Belege werden abschließend in § 17a Abs. 2 UStDV aufgezählt. Die Finanzbehörde kann die Vermutung widerlegen.
Die bisherigen Belegnachweise sind inhaltlich unverändert in § 17b UStDV ff. übernommen worden. Mit der Übernahme und geringfügigen Änderung der bisherigen Belegnachweise für die innergemeinschaftliche Lieferung in § 17b UStDV wird klargestellt, dass die bisherigen Möglichkeiten der Nachweisführung (insbesondere durch die Gelangensbestätigung) neben der EU-einheitlichen Vermutungsregelung fortbestehen.
Bisherige Belegnachweise weiterhin gültig
Bisherige Belegnachweise gelten unverändert fort. Damit werden sich in der Praxis kaum Veränderungen ergeben. Die Unternehmer werden weiterhin die bisherigen Nachweismöglichkeiten in Anspruch nehmen, da die (neuen) Vorschriften nach Art. 45a MwStSystRL-DVO bzw. § 17a UStDV höhere Anforderungen an den Unternehmer stellen und immer mindestens 2 unabhängige Dokumente erfordern.
Der Empfänger muss eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Landes besitzen und der Lieferant muss prüfen und dokumentieren, dass diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummer tatsächlich dem Empfänger zugeteilt wurde. Nach § 18 e UStG hat der Unternehmer einen Anspruch darauf, sich vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigen zu lassen, dass
- es die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer tatsächlich gibt (= einfache Bestätigungsabfrage) oder
- wem diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurden (= qualifizierte Bestätigungsabfrage).
Besser ist, sich (online) eine qualifizierte Bestätigungsabfrage einzuholen. Bei der qualifizierten Bestätigungsabfrage erfährt der Lieferant den Namen und die Anschrift des Inhabers der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Ergebnis seiner Bestätigungsabfrage sollte er ausdrucken und den Ausdruck zu seinen Buchführungsunterlagen nehmen.