Herrn
Max Mustermann
Musterstr. 1
12345 Musterstadt
Musterstadt, den ....................................................................................................
Sehr geehrte(r) Frau/Herr ..........................................................................................................................................................................................................................................................,
das Erreichen der Umsatzsteuerfreiheit für Lieferungen im Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union ist für den Erfolg eines grenzüberschreitend agierenden Unternehmens von entscheidender Bedeutung.
Zu beachten ist nicht nur, dass tatsächlich ein körperliches Gelangen eines Gegenstands in einen Mitgliedsstaat stattfinden muss, auch der Einhaltung der formalen Nachweisvorschriften kommt erhebliche Bedeutung zu, damit die Lieferung tatsächlich ohne Umsatzsteuer ausgeführt werden kann.
Zunächst zu den grundlegenden Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferungen. Das Umsatzsteuergesetz definiert die Lieferung dabei wie folgt:
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn bei der Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Unternehmer oder Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
der Abnehmer ist
- ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
- eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
- bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber
und
- der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.
Zu beachten ist dabei, dass die Nrn. 1 bis 3 kumulativ vorliegen müssen, während es sich bei den alphabetisch aufgelisteten Punkten in Nr. 2 um Alternativen handelt. Der Buchstabe a) wird jedoch der Hauptanwendungsfall sein.
In der Praxis bereiten i. d. R. nicht die oben aufgeführten Tatbestandsmerkmale eine Gefahr für die Gewährung der Steuerbefreiung, wesentlich problematischer sind die strengen Anforderungen, die die Finanzverwaltung an die Nachweise knüpft.
Aufgrund steuerzahlerfreundlicher Rechtsprechung kommt zwar auch bei Nichterfüllung, bei nicht vollständiger oder nicht zeitnaher Erfüllung von Beleg- und Buchnachweis die Gewährung der Steuerfreiheit in Frage; dies jedoch nur, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einschlägig sind. Insgesamt können daher Nachweismängel geheilt werden, wenn tatsächlich eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt.
Wird jedoch der Beleg- und Buchnachweis vernachlässigt, entfällt die Vertrauensschutzregelung. Sie greift nur, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und Sie die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnten. Dem Beleg- und Buchnachweis kommt daher in der rückblickenden Betrachtung des Geschäftsvorfalls besondere Bedeutung zu; ebenso ist die Sorgfalt mit denen der Beleg- und Buchnachweis erbracht werden von Bedeutung. Geraten Sie bei Ihrem Abnehmer an einen Betrüger, ist der Weg der Vertrauensschutzregelung nicht verbaut und die Chancen stehen gut, dass das Finanzamt Sie nicht wegen der Umsatzsteuer der vermeintlichen innergemeinschaftlichen Lieferungen in Anspruch nehmen kann.
Die folgende Checkliste listet Ihnen die Vorgaben der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) auf und nennt die wesentlichen Kriterien zur Gelangensbestätigung und möglichen alternativen Nachweismöglichkeiten. Die Aufbereitung im Weiteren ermöglicht Ihnen eine Prüfroutine abzuarbeiten, damit die Steuerbefreiung nicht scheitert und wichtige Details in der Praxis nicht untergehen.
A) Belegnachweis
Über den Belegnachweis muss dargelegt werden, dass Sie oder Ihr Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet haben. Der Nachweis muss sich dabei eindeutig und leicht nachprüfbar aus Ihren Belegen ergeben.
Der Belegnachweis wird insbesondere durch eine Kopie der Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung und die sog. Gelangensbestätigung erbracht. Unter Gelangensbestätigung versteht der Gesetzgeber eine Bestätigung des Abnehmers der Ware, dass dieser die Ware tatsächlich an einem näher bestimmten Tag und auch näher bestimmten Ort erhalten hat (vgl. im Weiteren die Checkliste). Hervorzuheben ist, dass die Gelangensbestätigung nicht zwingend ist. Auch alternative Nachweismöglichkeiten sind möglich. Weil die Gelangensbestätigung wahrscheinlich jedoch den rechtssichersten Weg darstellt, um die Steuerbefreiung zu erreichen, wird sie mutmaßlich auch häufig Gegenstand des Belegnachweises sein.
I. Folgende Belege werden beim Belegnachweis mittels Gelangensbestätigung benötigt: