OFD Frankfurt, Verfügung v. 1.3.2012, S 7300 b A - 1 - St 128
Der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstandes wird grundsätzlich in dem Mitgliedsstaat (Mitgliedstaat 1) bewirkt, in dem die Beförderung oder Versendung endet (§ 3d Satz 1 UStG). Verwendet der Erwerber hingegen eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat 2) erteilte USt-IdNr., gilt der Erwerb nach § 3d Satz 2 UStG solange im Mitgliedstaat 2 als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den Mitgliedstaat 1 besteuert worden ist oder nach den Bestimmungen über innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer nach § 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 UStG seiner Erklärungspflicht hierüber nachgekommen ist.
Mit Urteilen vom 1.9.2010, V R 39/08 (BStBl 2011 II S. 658) und 8.9.2010, XI R 40/08 (BStBl 2011 II S. 661) hat der BFH entschieden, dass einem Unternehmer, der bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der erworbene Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte USt-IdNr. nach § 3d Satz 2 UStG verwendet, insoweit kein Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG zusteht.
Damit kann nur die Steuer aus einem innergemeinschaftlichen Erwerb als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG abgezogen werden, die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfällt, der nach § 3d Satz 1 UStG im Mitgliedsstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung bewirkt wird.
Die Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31.12.2011 ausgeführt werden, ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Unternehmer die Besteuerung des fraglichen innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung lediglich glaubhaft macht. Für Umsätze nach dem 31.12.2011 ist der Unternehmer in der Wahl der Mittel für eine Nachweisführung i.S. des § 3d Satz 2 UStG grundsätzlich frei. Eine Besteuerung im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung oder Versendung ist insbesondere dann nachgewiesen, wenn anhand der steuerlichen Aufzeichnungen des Unternehmers nachvollziehbar ist, dass der Umsatz in eine von ihm in diesem Mitgliedstaat abgegebene Steuererklärung eingeflossen ist.
Die Rdvfg. vom 29.7.2011 – S 7300b A – 1 – St 128 (USt-Kartei OFD-Ffm. § 15 – S 7300b – Karte 1) ist durch diese Rdvfg. überholt.
Normenkette
UStG § 3d Satz 2
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3