OFD Frankfurt, Verfügung v. 24.9.2009, S 7103 a A - 8 - St 110
Bezug: FinMin Hessen, Erlass vom 2.10.1995, S 7100a A – 3 – II A 42
1. In Fällen einer innergemeinschaftlichen Verkaufskommission kann die Lieferung durch den Kommittenten an den Kommissionär schon im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Kommissionsgutes als erbracht angesehen werden (vgl. Abschn. 15b Abs. 7, Abschn. 24 Abs. 2 Satz 10 und Abschn. 30 Abs. 2 Satz 5 UStR). Dies führt dazu, dass der Kommittent bereits zu diesem Zeitpunkt im Ausgangsmitgliedsstaat eine innergemeinschaftliche Lieferung (i.g.L.) – und zwar nach § 6a Abs. 1 UStG an den Kommissionär – bewirkt. Der Kommissionär bewirkt seinerseits zu diesem Zeitpunkt im Bestimmungsmitgliedstaat einen innergemeinschaftlichen Erwerb (i.g.E.).
Für den Kommittenten entfällt daher im Bestimmungsmitgliedstaat – anders als bei Annahme einer Lieferung an den Kommissionär erst im Zeitpunkt der Veräußerung des Kommissionsgutes an den Abnehmer mit einem vorgeschalteten Verbringenstatbestand durch den Kommittenten nach § 3 Abs. 1a in Verbindung mit § 6a Abs. 2 UStG – die Notwendigkeit einer dortigen steuerlichen Erfassung.
2. Bei Anwendung der v.g. Regelung bestimmt sich die Bemessungsgrundlage sowohl für die i.g.L. des Kommittenten als auch für den i.g.E. des Kommissionärs nach § 10 Abs. 1 UStG nach dem Entgelt. Dies ist der vom Kommissionär beim Verkauf an den Abnehmer erzielte Preis abzgl. seiner Kommissionsprovision, sonstiger mit dem Kommissionsgeschäft in Zusammenhang stehender und den Kommittenten weiterbelastende Kosten des Kommissionärs sowie der Umsatzsteuer (vgl. Nieskens in Rau-Dürrwächter-Flick-Geist, Kommentar zum UStG, Anm. 2352 zu § 3 UStG). Die Abrechnungslast liegt grundsätzlich beim Kommissionär, da nur er über die Abrechnungsdaten (Verkaufspreis an den Abnehmer) verfügt. Die endgültige Rechnungslegung wird daher regelmäßig durch den Kommissionär nach dem Verkauf des Kommissionsgutes mittels Gutschrift erfolgen.
3. In diesem Zusammenhang hat sich die Frage ergeben, wie der i.g.E. beim Kommissionär für Zwecke der Umsatzbesteuerung zu bemessen ist, wenn die Veräußerung des Kommissionsgutes nicht spätestens bis zum Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats erfolgt. Denn nach § 18 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG hat der Kommissionär den i.g.E. und die hierauf entfallende Umsatzsteuer mit Ablauf des Kalendermonats anzumelden, in welchem die Rechnung für die dem i.g.E. zugrundeliegende Lieferung ausgestellt wurde, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats.
4. Es wird gebeten, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
4.1 Grundsätzlich muss der Kommissionär für diesen Fall das Entgelt als maßgebliche Bemessungsgrundlage für den i.g.E. zunächst schätzungsweise entsprechend dem erwarteten Veräußerungserlös ermitteln und anmelden; soweit sich Abweichungen aufgrund der späteren tatsächlichen Abrechnungen ergeben, sind die betreffenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu berichtigen.
4.2 Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auf eine Korrektur der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen und die Abgabe berichtigter Umsatzsteuer-Voranmeldungen durch den Kommissionär verzichtet werden, wenn er in Bezug auf die Kommissionsgeschäfte zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Rundverfügung vom 18.12.1995, S 7103a A – 8 – St IV 10 (USt-Kartei OFD Ffm. § 1a – S 7103a – Karte 5) ist durch diese Rundverfügung überholt und kann ausgesondert werden.
Normenkette
UStG § 1a