Prof. Dr. jur. Tobias Huep
1 Insolvenzgericht
Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht für den Bezirk eines Landgerichts zuständig. Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Mittelpunkt seiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Hier ist insbesondere der Eröffnungsantrag zu stellen. Dies kann auch durch den Arbeitnehmer als Gläubiger des zahlungsunfähigen Arbeitgebers als Schuldner erfolgen. An den Insolvenzantrag schließt sich das vorläufige Insolvenzverfahren (Insolvenzeröffnungsverfahren) – regelmäßig mit gerichtlicher Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters – an. Das Gericht kann bereits unmittelbar nach dem Eröffnungsantrag einen vorläufigen Gläubigerausschuss bestellen. Ab einer bestimmten Unternehmensgröße ist das Gericht dazu verpflichtet. Dem vorläufigen Gläubigerausschuss gehören auch ein Arbeitnehmervertreter und ggf. der PSV als Ausschussmitglieder an.
2 Eröffnungsgrund
Praktisch wichtigster Eröffnungsgrund (früher: Insolvenzgrund) ist die Zahlungsunfähigkeit. Daneben tritt bei juristischen Personen die Überschuldung. Der Schuldner kann auch bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen. Durch ein möglichst frühzeitiges geordnetes Verfahren soll so verhindert werden, dass an sich gegebene Sanierungschancen durch unkontrollierten privilegierten Zugriff einzelner Gläubiger zunichtegemacht werden.
Sanierung im Vorfeld des Insolvenzverfahrens
Durch das "Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG)" wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2021 ein eigenständiges, vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument geschaffen. Dieser neue Restrukturierungsrahmen schafft die frühzeitige Möglichkeit einer vor allem finanzwirtschaftlichen Sanierung, sofern die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens lediglich zur drohenden Zahlungsunfähigkeit, nicht jedoch zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geführt haben. Dazu wurde das von der Insolvenzordnung losgelöste Gesetz mit verschiedenen einsetzbaren Restrukturierungsinstrumenten geschaffen. Schwerpunkt ist die Erstellung eines Restrukturierungsplans, der ähnlich dem Insolvenzplan die Gläubigerforderungen und Sicherungsrechte sowie die Beteiligungsverhältnisse des Schuldners umgestalten kann. Ein solcher Plan kann außergerichtlich vom Schuldner entwickelt, vorgeschlagen und mit den betroffenen Gläubigern vereinbart werden. Möglich ist aber auch die gerichtliche "Begleitung" eines solchen Restrukturierungsplans. Entweder als bloße Planbestätigung oder im Rahmen eines gerichtlich begleiteten "Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens". Ziel der Neuregelung ist es, Unternehmen frühzeitig und flexibel zu restrukturieren. Für den Schuldner hat der Restrukturierungsplan gegenüber dem Insolvenzplan den Vorteil, dass dem Plan nicht zustimmende Gläubiger in weitaus stärkerem Maße überstimmt werden können. Grundsätzlich genügt die 3/4-Mehrheit der einzelnen Gläubigergruppen. Sollten diese Mehrheiten nicht zustande kommen, kann zudem in gerechtfertigten Fällen der Plan durch eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung beschlossen werden.
Arbeitsrechtlich ergeben sich bei der Durchführung des Restrukturierungsverfahrens folgende Besonderheiten:
- Sämtliche Arbeitnehmeransprüche gegenüber dem Unternehmen können nicht als Teil des Restrukturierungsplans "modifiziert", d. h. reduziert oder gestundet werden. Dies gilt auch für Ansprüche und Rechte aus Zusagen der betrieblichen Altersversorgung.
- Die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans hat zu unterbleiben, wenn der Schuldner die Lohnforderungen der Arbeitnehmer nicht erfüllen kann. Regelmäßig wird dies aber auch die Zahlungsunfähigkeit begründen und damit deren zwingende Anzeige bzw. die Insolvenzantragstellung erfordern.
- In die (Beteiligungs-)Rechte der betrieblichen Vertretungsorgane darf durch den Plan oder die sonstigen Restrukturierungsinstrumente nicht nachteilig eingegriffen werden.
- Sobald Unternehmen nicht in der Lage sind, Arbeitnehmerforderungen zu begleichen, ist i. d. R. auch kein Restrukturierungsplan, sondern nur noch das Insolvenzverfahren zulässig.
- Der Restrukturierungsplan muss Angaben zur vermögensrechtlichen Situation des Schuldners im Hinblick auf die Ansprüche der Arbeitnehmer (z. B. fällige bzw. ausstehende Entgeltforderungen) enthalten.
- Der Restrukturierungsplan muss weiterhin Angaben über die konkreten Auswirkungen des Restrukturierungsvorhabens auf die Beschäftigungsverhältnisse insgesamt, über mögliche Entlassungen und/oder Kurzarbeiterregelungen enthalten.
- Inhalt des Restrukturierungsplans müssen schließlich auch Angaben über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitne...