7.1 Auskunfts- und Mitwirkungsrechte
Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung ist der Geschäftsführer nicht mehr "Herr im Hause". Obwohl seine Organstellung damit endet, muss er zahlreiche Mitwirkungspflichten erfüllen; er muss
- dem Insolvenzverwalter gestatten, die Geschäftsräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen,
- ihm Einsicht in sämtliche Unterlagen und Dateien gewähren,
- dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts auch der Gläubigerversammlung Auskunft über alle Verhältnisse geben, die das Verfahren betreffen,
- Tatsachen offenbaren, die eine Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach sich ziehen könnten. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann – sofern er nicht von der Richtigkeit und dem Wahrheitsgehalt der Angaben überzeugt ist – die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie schlimmstenfalls den Erlass eines Haftbefehls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirken. Auch die Anordnung einer Postsperre ist u. U. möglich.
- den Insolvenzverwalter bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen,
- sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen,
- alle Handlungen unterlassen, die seiner Pflichterfüllung zuwiderlaufen.
Zustimmungserfordernis im Owi- oder Strafverfahren
In einem Strafverfahren oder einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit gegen den Geschäftsführer oder einen seiner Angehörigen dürfen seine Auskünfte nur mit seiner Zustimmung verwendet werden.
Grundsätzlich muss der Geschäftsführer diese Pflichten unentgeltlich erfüllen. Wenn er durch seine Mitarbeit aber neues Vermögen für die Insolvenzmasse schafft, darf er dafür auch eine adäquate Vergütung verlangen. Da er weiterhin Verfahrensbeteiligter ist, hat er darüber hinaus ein Recht auf Akteneinsicht.
Kooperation mit dem Insolvenzverwalter
Es empfiehlt sich, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Kooperationsbereitschaft nicht nur zu signalisieren, sondern sie auch tatsächlich umzusetzen. Das empfiehlt sich allein schon wegen seiner weitgehenden Rechte in der GmbH. Ein weiterer Grund ist, dass sämtliche Gläubiger, wie insbesondere auch Finanz- und Sozialverwaltung, ein gesteigertes Augenmerk auf das Gutachten des vorläufigen Verwalters legen. Es liegt in seinem Ermessen, Anzeichen für eine mögliche Insolvenzverschleppung evtl. zu dokumentieren.
7.2 Unterhaltsanspruch des Schuldners
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dem Schuldner Unterhalt gewährt werden soll, obliegt der Gläubigerversammlung. Besteht ausreichend Insolvenzmasse, kann die Gläubigerversammlung dem Gesellschafter-Geschäftsführer ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Unterhaltsanspruch zusprechen. Bis zu dieser Entscheidung ist es dem Insolvenzverwalter möglich, dem Gesellschafter und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse zu gewähren. Über die Höhe dieses Unterhalts sagt das Gesetz nichts aus. In der Praxis wird jedoch immer mindestens vom Sozialhilfesatz ausgegangen.
Ein Beratervertrag sichert das Einkommen des Geschäftsführers
Häufig ist ein Insolvenzverwalter daran interessiert, sich die Branchenkenntnisse und die Erfahrung des Geschäftsführers mit dem Unternehmen und den Mitarbeitern über seine Auskunftspflichten hinaus zunutze zu machen. In diesem Fall ist ein Beratervertrag gegen Honorar sinnvoll.