8.1 Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Wurde ein Insolvenzverfahren durchgeführt, beschließt das Gericht nach Schlussverteilung die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Dieser Beschluss und der Grund für die Aufhebung werden öffentlich bekannt gegeben. Sie können im Elektronischen Bundesanzeiger oder im Online-Portal zu den Insolvenzbekanntmachungen abgerufen werden.
Bei Sanierung der Gesellschaft, beispielsweise im Rahmen eines Insolvenzplans, ist selbstverständlich auch die Fortführung der Gesellschaft denkbar.
8.2 Die Liquidation bei Abweisung mangels Masse
Wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen, ist eine Fortführung unter keinen Umständen möglich. In diesem Fall wird das Unternehmen liquidiert, das restliche Vermögen der Gesellschaft also in Geld umgewandelt. Die Liquidation läuft dann folgendermaßen ab:
Wer die Funktion des Liquidators ausübt, richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag oder dem Beschluss der Gesellschafter. In der Regel bleiben der Geschäftsführer und eventuelle Mit-Geschäftsführer im Amt und werden als Liquidatoren bestellt. Das bedeutet:
- Der Geschäftsführer beendet die laufenden Geschäfte.
- Er erfüllt die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft.
- Er zieht die Forderungen ein.
- Er setzt das Vermögen der Gesellschaft in Geld um.
- Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
- Er sorgt dafür, dass die Auflösung durch dreimalige Anzeige im Bundesanzeiger oder einem anderen im Gesellschaftsvertrag festgelegten Medium bekannt gemacht wird.
- Als Liquidator muss er außerdem eine Schlussbilanz vor Auflösung, eine Liquidationseröffnungsbilanz und eine Liquidationsschlussbilanz sowie die üblichen Jahresabschlüsse (solange die Liquidation dauert) erstellen.
- Alle Gläubiger sollten möglichst befriedigt werden. Bei einer Abweisung mangels Masse gelingt dies jedoch häufig nicht. Der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung des Insolvenzverfahrens gilt bei der Verteilung des Vermögens an die Gläubiger allerdings nicht. Es kann daher auch passieren, dass ein Gläubiger leer ausgeht, während die Forderungen eines anderen voll erfüllt werden. Dabei muss der Geschäftsführer jedoch darauf achten, dass einzelne Gläubiger nicht rechtsmissbräuchlich benachteiligt bzw. bevorzugt werden, da er als Liquidator sonst unter Umständen haften.
- Gläubiger, die sich benachteiligt fühlen, können Rechtshandlungen der Gesellschaft außerhalb des Insolvenzverfahrens anfechten.
- Sind schließlich sämtliche Vermögensgegenstände veräußert und die Gläubiger so weit wie möglich befriedigt, kann das Liquidationsverfahren abgeschlossen werden. Der Liquidator meldet das Ende der Liquidation beim Registergericht an und die Gesellschaft wird schließlich aus dem Handelsregister gelöscht.
Deutsches Institut für angewandtes Insolvenzrecht e. V.
Das Deutsche Institut für angewandtes Insolvenzrecht e. V. (DIAI) ist ein unabhängiger Zusammenschluss von Hochschullehrern aus ganz Deutschland, die sich intensiv mit dem Thema Insolvenzrecht auseinandersetzen. Das DIAI zielt darauf ab, die Sanierungschancen für Unternehmen zu verbessern und Sanierungen im Rahmen des Insolvenzschutzes zu fördern.
Das DIAI-Siegel ist ein verlässlicher Gradmesser professioneller Beratung für Sanierungen unter Insolvenzschutz. Das DIAI kann für Sie ein wichtiger Ansprechpartner sein. Ebenso finden sich auf der Homepage des Instituts wertvolle Informationen sowie zahlreiche Praxisbeispiele von sanierten Unternehmen (www.diai.org).