2.1 Umlagesatz
Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts zu erheben. Der Umlagesatz beträgt für das Kalenderjahr 2024 0,06 % (2023: 0,06 %).
2.2 Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt
Für die Insolvenzgeldumlage gilt das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen wird. Für die Berechnung der Umlage werden nur Bezüge herangezogen, die laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne darstellen.
Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
Umlagebeiträge sind nicht nur vom laufenden Arbeitsentgelt, sondern – anders als bei der Berechnung der Beiträge beim Ausgleichsverfahren U1 und U2 – auch vom einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zu berechnen.
Nicht zum Arbeitsentgelt gehörende Vergütungsbestandteile bleiben unberücksichtigt.
Für nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Arbeitnehmer ist für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären.
2.2.1 Beamte
Die Bezüge der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI genannten Personen, u. a. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, werden bei der Berechnung der Umlage nicht berücksichtigt, sofern die Entgelte aus der zur Rentenversicherungsfreiheit führenden Beschäftigung erzielt werden. Dagegen ist beispielsweise das Arbeitsentgelt umlagepflichtig, das ein Beamter in einer Nebentätigkeit in der Privatwirtschaft erhält.
2.2.2 Arbeitnehmer im Krankheitsfall
Das nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sowie das aufgrund arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen an arbeitsunfähige Arbeitnehmer im Krankheitsfall fortgezahlte Arbeitsentgelt ist umlagepflichtig.
2.2.3 Mitarbeitende Familienangehörige/Heimarbeiter
Das Arbeitsentgelt der rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen von landwirtschaftlichen Unternehmen und die Vergütung von Heimarbeitern werden für die Berechnung der Umlage herangezogen.
2.2.4 Rentner/Hausgewerbetreibende/Vorruhestand/Elternzeit
Von der Umlagepflicht wird auch das Arbeitsentgelt von beschäftigten
- Erwerbsminderungsrentnern und
- Altersrentnern
erfasst. Arbeitsentgelt, das von Personen während der Elternzeit erzielt wird, ist ebenfalls umlagepflichtig.
Insolvenzgeldumlage ist demgegenüber nicht von Vorruhestandsgeld und Vergütungen für Hausgewerbetreibende zu berechnen.
2.2.5 Freiwilligendienstleistende
Das Arbeitsentgelt (Wert der Sachbezüge sowie ein eventuell anfallendes Taschengeld) von Teilnehmern an einem freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr sowie am Bundesfreiwilligendienst ist umlagepflichtig, wenn der Maßnahmeträger für seine eigenen Mitarbeiter zur Umlage herangezogen wird.
2.2.6 Bezieher von Kurzarbeitergeld/Saisonkurzarbeitergeld/Transferkurzarbeitergeld
Für die Berechnung der Umlage ist nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen. Bei Mehrarbeitsvergütungen oder Einmalzahlungen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld sind Besonderheiten bei der Umlageberechnung zu beachten.
2.2.7 Ehrenamtlich Tätige
Bei den in § 163 Abs. 3 und 4 SGB VI genannten Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, ist die Umlage nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und nicht aus dem fiktiven Arbeitsentgelt zu berechnen.
2.2.8 Teilnehmer an dualen Studiengängen
Teilnehmer an dualen Studiengängen gelten als zur Berufsausbildung Beschäftigte. Die Insolvenzgeldumlage ist für diesen Personenkreis aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen. Sofern in einzelnen Phasen des dualen Studiums keine Vergütung gezahlt wird, besteht auch keine Insolvenzgeldumlagepflicht.
Keine Umlagepflicht von fiktiven Arbeitsentgelten
Für Menschen mit Behinderung und Praktikanten oder Auszubildende ohne Arbeitsentgelt, deren Sozialversicherungsbeiträge aus einer fiktiven Bemessungsgrundlage errechnet werden, sind bei der Berechnung der Insolvenzgeldumlage Besonderheiten zu beachten.
2.2.9 Mehrfachbeschäftigte
Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, sind bei der Ermittlung der Insolvenzgeldumlage auch die Regelungen bei Mehrfachbeschäftigten bezüglich der anteiligen Berücksichtigung mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen entsprechend anzuwenden. Dies gilt unabhängig davon, ob für alle Arbeitgeber Umlagepflicht besteht.
2.2.10 Geringfügig Beschäftigte
Geringfügig entlohnt Beschäftigte sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; das Arbeitsentgelt ist demnach auch Bemessungsgrundlage der Insolvenzgeldumlage. Maßgebend ist das tatsächliche Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV. Die in der Rentenversicherung zu beachtende Mindestbemessungsgrundlage von zurzeit 175 EUR monatlich wird hier nicht herangezogen. Bei schwankendem Arbeitsentgelt im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist ebenfalls das tatsächliche Arbeitsentgelt – ggf. also auch das den die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Betrag – maßgebend.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht/kurzfristige Beschäftigung
Ist der geringfügig entlohnte Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befre...