2.3.1.3.1 Allgemeines

 

Tz. 77

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Als eine Maßnahme zur Schaffung des freien EG-Binnenmarkts haben die Mitgliedstaaten am 23.07.1990 ein Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen abgeschlossen (R 90/436/EWG, ABl EG Nr L 225, 10).

Diese ist für die EU-Altmitglieder am 01.01.1995 in Kraft getreten (Bekanntmachung v 27.12.1994, BStBl I 1995, 166).

Zum Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden s Übereinkommen v 23.11.1999 (BGBl II 1999, 1010). Mit dem Änderungsprotokoll (Gesetz zu dem Protokoll zur Änderung des Übereinkommens v 23.07.1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen v 17.12.1999, BGBl II 1999, 1082) nebst dem Abschluss des Ratifikationsverfahrens am 01.11.2004 ist das Schiedsgerichtsübereinkommen mit Rückwirkung zum 01.01.2000 (s Art 3 des Protokolls) wieder in Kraft getreten. Das Übereinkommen v 08.12.2004 über den Beitritt der zehn "neuen" Beitrittsstaaten ist für die B-Rep am 01.06.2007 in Kraft getreten (Bekanntmachung v 25.04.2007, BGBl II 2007, 754). Am 23.06.2008 verabschiedete der Europäische Rat einen Beschl, mit dem der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Bulgarien und Rumänien ausgeweitet wurde. Der Beschl trat am 01.07.2008 Kraft (ABI EU v 03.07.2008 Nr L 174/1).

2.3.1.3.2 Die materiellen Regelungen der Schiedsstellenkonvention

 

Tz. 78

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die zentrale materielle Vorschrift des Art 4 ist Art 9 des OECD-MA nachgebildet. Nach der gemeinsamen Erklärung zu Art 4 Nr 1 betrifft der Regelungsbereich – abweichend von den Regelungen der DBA – nicht nur den Fall, dass Geschäfte unmittelbar zwischen zwei rechtlich selbständigen Unternehmen abgewickelt werden (zB MG/TG) sondern auch den Fall, in dem ein Geschäft zwischen einem Unternehmen und der in einem dritten Staat belegenen BetrSt des anderen Unternehmens abgewickelt werden.

Im Gegensatz zum Regelungsinhalt des Art 9 OECD-MA werden damit BetrSt als selbständige Rechtssubjekte behandelt.

Die größte Abweichung von der nationalen Regelung des § 1 AStG oder den DBA-Regelungen besteht in der Tatsache, dass anstelle des Verständigungsverfahrens zur Lösung von Doppelbesteuerungsfällen nach DBA die Schiedsstellenkonvention das Prinzip des Einleitungs- und Einigungszwanges festschreibt.

Ungeachtet der multilateralen Vereinbarung werden die Verständigungsverfahren und das sich anschließende Schlichtungsverfahren naturgemäß nur zwischen zwei betroffenen Staaten durchgeführt. Bei der Auslegung sind hierbei im Zweifel die in den bilateralen DBA getroffenen Auslegungsbestimmungen (zB BetrSt-Begriff) maßgebend (s BT-Drs 12/4071).

Im Einzelnen ist folgendes Verfahren vorgesehen:

Die Koordinierung der Verw-Entsch läuft in vd Stufen ab. Stufe 1 umfasst die Pflicht der St-Verwaltung, das Unternehmen von der Korrektur des Gewinns aus den grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen frühzeitig, dh vor Erl eines Verw-Aktes, zu unterrichten. In Stufe 2 beginnt das auf Antrag des Unternehmens obligatorisch einzuleitende Verständigungsverfahren. Scheitert das Verständigungsverfahren, schließt Stufe 3 mit dem Schlichtungsverfahren die Koordinierung zwischen den St-Verw ab.

2.3.1.3.3 Praktische Umsetzung

 

Tz. 79

Stand: EL 91 – ET: 10/2013

Der praktischen Umsetzung dient der sog EU-Verhaltenskodex, der insbes Aussagen zu den maßgebenden Fristen trifft. Er ist im ABl EU C 176 v 28.07.2006, 8ff veröffentlicht.

Zur Antragsstellung s das umfangreiche Merkblatt des für Verständigungs- und Schiedsverfahren zentral zuständigen BZSt (http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/016_verstaendigungs_schiedsverf/191_merkblatt/index.html).

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