Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 121a
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Die differenzierte Betrachtung für BetrSt-Fälle gilt grds auch für die VZ 2015ff (s Tz 109ff (Anwendung des AOA nach dem OECD MA 2010) bzw Tz 120ff (Altfälle).
Daneben sind auch noch folgende Änderungen durch das Zollkodex-StAnpG zu berücksichtigen:
Tz. 121b
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Die Umformulierung in S 1 Nr 1 Buchst a soll klarstellen, dass bei der Prüfung der Fremdüblichkeit von Geschäftsbeziehungen mit einer ausl nahestehenden Person sämtliche Tatbestandsmerkmale wegzudenken sind, die im Ausl verwirklicht wurden (s BT-Drs. 18/3071, 53). Zu diesem Zweck soll angenommen werden, dass anstelle einer ausl nahestehenden Person (fiktiv) eine inl nahestehende Person, die sich im Übrigen in der Situation der ausl nahestehenden Person befindet, an dem Geschäftsvorfall beteiligt ist. Unter Annahme dieser Fiktion ist sodann zu prüfen, ob die Tätigkeit zu den Grundeink iSd §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG führt. Ziel ist es, wirtsch Vorgänge, die ansonsten gleich sind, gleich zu behandeln, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger sich im In- oder Ausl befindet.
Die Neufassung entspr dem bisherigen Verständnis der Regelung durch die Fin-Verw, s Schr des BMF v 04.07.2014 (BStBl I 2014, 834).
Tz. 121c
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Hintergrund des BMF-Schr bzw der Gesetzesänderung sind vor allem Fälle der unverzinslichen Darlehensgewährung an eine ausl vermögensverwaltende TG, wenn der Inländer die Beteiligung im PV hält. In einem derartigen Fall ist zu untersuchen, ob die zugrunde liegende schuldrechtliche Beziehung (Darlehen) entweder beim Inländer oder bei der ausl TG, wenn diese die Tätigkeit im Inl ausüben würde, Teil einer Tätigkeit ist, auf die §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG anzuwenden sind. Bei einer natürlichen Person im PV fehlt es an der Grundtätigkeit. Hinsichtlich der Empfängerin, der ausl vermögensverwaltenden Gesellschaft, wird (s Wassermeyer in F/W/B, Rn 902 zu § 1 AStG) die Auff vertreten, dass die Tätigkeit insbes nicht im Hinblick auf § 8 Abs 2 KStG iRe Gew kraft Rechtsform ausgeübt wird, weil die TG, auch wenn die Tätigkeit im Inl ausgeübt würde, nicht nach dt HR zur Buchführung verpflichtet ist (s Beschl des BFH v 30.08.1989, BFH/NV 1990, 161). Die Neufassung ab SEStEG ("Bei unbeschr Stpfl iSd § 1 Abs 1 Nr 1 bis 3 sind alle Eink als Eink aus Gew zu behandeln") führt ebenfalls nicht zur Klärung. Pohl (in Blümich, § 1 AStG Rn 195) verweist zutr darauf, dass § 8 Abs 2 KStG bei einer unterstellten Tätigkeitsausübung (hier Darlehensaufnahme) im Inl nicht zur Anwendung kommt, weil hierdurch keine unbeschr St-Pflicht der ausl TG begründet würde. Erst die ges Fiktion ab 2015 stellt dies klar.
Tz. 121d
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Für die Praxis wichtiger als die vorstehend dargestellte Änderung dürfte die – erneute – Änderung der Definition der "Geschäftsbeziehung" in S 1 Nr 1 Buchst b AStG sein. Eingefügt wurde die Definition der Geschäftsbeziehung in § 1 Abs 4 AStG durch das StÄndG 1992 v 25.02.1992. Ab VZ 2003 wurde der Begriff insoweit eingeschr, dass darunter nur schuldrechtliche Beziehungen fallen, die keine gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen sind. Nach der in den VZ 2013 und 2014 gültigen Fassung wurde die Vorschrift durch das AmtshilfeRLUmsG erneut geändert: Es können nur solche Geschäftsvorfälle "Geschäftsbeziehungen" iSd § 1 Abs 1 AStG sein, denen "keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zugrunde liegt"; dass eine Geschäftsbeziehung eine schuldrechtliche Beziehung sein müsse, verlangte der Gesetzeswortlaut hingegen nicht mehr.
Eine weit mehr als faktische Rückgängigmachung erfolgt nunmehr durch das Zollkodex-StAnpG. S 1 Nr 1 Buchst b des § 1 Abs 1 AStG wurde mit Wirkung ab VZ 2015 dahingehend ergänzt, dass eine der Korrektur nach § 1 AStG nicht zugängliche gesellschaftsvertragliche Vereinbarung nur eine solche ist, "die unmittelbar zu einer rechtlichen Änderung der Gesellschafterstellung führt". Damit wird der Umfang der nicht der Korrektur nach § 1 AStG zugänglichen gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen gegenüber der Fassung vor VZ 2015 eingeschr.
Tz. 121e
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Die Ges-Begr nennt keinen Anlass. Auslöser der Ausweitung der Korrekturmöglichkeit dürfte die BFH-Rspr zu kap-ersetzenden Darlehen sein, wonach ua Gesellschafterdarlehen nicht Gegenstand einer "Geschäftsbeziehung" sind, wenn sie nach den Vorschriften des für die Darlehensnehmerin maßgeblichen ausl Gesellschaftsrechts eine EK-Zuführung darstellen oder wenn die Darlehensgewährung der Zuführung von EK in einer Weise nahe steht, die eine stliche Gleichbehandlung mit jener gebietet (s Urt des BFH v 27.08.2008, BFH/NV 2009, 123). Im Urt-Fall war die Behandlung einer für eine für die unterkapitalisierte TG abgegebene Garantieerklärung str. In zeitlicher Nähe zur Gesetzgebung war diese Rspr zu § 1 AStG aF (vor 2003) vom BFH b...