Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 323
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die Fin-Verw nimmt eine "Drei-Schubladen-Einteilung" vor (Rn 3.4.9.3 "Aufzeichnungspflichtige Fremdvergleichsdaten und innerbetriebliche Daten iSd § 1 Abs 3 S 4 GAufzV").
Tz. 324
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Fallgruppe 1 – Unternehmen mit Routinefunktionen
Definition: "Ein Unternehmen, das lediglich sog Routinefunktionen ausübt, nur in geringem Umfang WG einsetzt und nur geringe Risiken trägt, so dass bei üblichem Geschäftsablauf keine Verluste entstehen, erzielt fremdüblich idR geringe, aber stabile Gewinne (zB ermittelt nach der Kostenaufschlags- oder der Wiederverkaufspreismethode). "Routinefunktionen" sind zB konzerninterne Dienstleistung, Auftragsforschung, Lohnfertigung, Standardmontage, Lagerhaltung, Kundendienst, Kommissionärstätigkeit; zu den Unternehmen mit Routinefunktionen gehören auch Vertriebsgesellschaften, die keinen Einfluss auf die Marketing- und Produktpolitik ausüben, selbst keine Markteroberungsstrategie verfolgen, nicht Inhaber von Warenzeichen oder Markenrechten sind, nur in geringem Umfang Dienstleistungen durchführen (zB Kundendienst) und nur in sehr eingeschr Umfang Risiken übernehmen (zB Risiko aus Forderungsausfällen, aber nicht das Marktrisiko über das übliche Risiko eines Kommissionärs hinaus)."
Tz. 325
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Fallgruppe 2 – "Strategieträger" oder "Unternehmen mit Entrepreneurfunktion"
Definition: "Einem Unternehmen, das die wes materiellen und immateriellen WG hat, die wes Funktionen ausübt und die wes Risiken übernimmt, steht regelmäßig der Konzerngesamtgewinn (bzw der Gesamtverlust) zu, vermindert um die Vergütungen für von anderen (verbundenen) Unternehmen ausgeübte vorab zu vergütende Funktionen (Residualergebnis). Solche "Strategieträger" können zB Unternehmen mit eigener Forschung und Entwicklung, Fertigungsprozessentwicklung, strategischem Marketing, Großkundenbetreuung, risikobehaftetem Vertrieb mit Kurs-, Absatz- und Forderungsausfallrisiko und umfangreichen Dienstleistungen (wie zB Werbung, Finanzierung, Beratung, Service nach Verkauf) sein. Übt ein Strategieträger daneben ua auch selbst Routinefunktionen aus, sind diese, insbes wenn noch weitere Strategieträger im Unternehmens- bzw Konzernverbund tätig sind, entspr vorab zu vergüten."
Tz. 326
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Fallgruppe 3 – "Mittlere Funktionalität"
Definition: "Ein Unternehmen, dass weder in die Gruppe der Unternehmen mit Routinefunktionen noch in die Gruppe der Strategieträger fällt, ist für die von ihm konkret ausgeübten Funktionen (unter Berücksichtigung der eingesetzten WG) und übernommenen Risiken vorab erfolgsabhängig zu vergüten."