Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 211
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Diese Methode vergleicht den vereinbarten Preis in zwei Schritten in je zwei Alt mit am Markt festgelegten Preisen:
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Der innere Preisvergleich stellt auf Geschäftsabschlüsse ab, die eines der verbundenen Unternehmen mit einem Außenstehenden getroffen hat. Der dabei vereinbarte Verkaufspreis dient als Vergleichsgrundlage. Hierbei können auch Geschäftsvorfälle zwischen Personen, die dem Stpfl nahestehen und fremden Dritten als Quelle für Vergleichspreise in Frage kommen (erweiterter innerer Fremdvergleich). |
Tz. 212
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
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der äußere Preisvergleich legt einen Lieferungs- und Leistungsverkehr zwischen Fremden zugrunde. Die dabei vereinbarten Börsen- oder Marktpreise sowie branchenübliche Preise oder auch Preisübersichten von Verbänden sind Grundlage des äußeren Vergleichs. Die Methode ist grds nur anzuwenden, wenn ein innerer Preisvergleich nicht ausreichend verlässlich möglich ist. |
Tz. 213
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
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Der direkte Preisvergleich setzt voraus, dass konzerninterne Geschäftsbeziehungen mit denen des offenen Markts übereinstimmen. Umrechnungen aufgrund veränderter, marktabweichender Geschäftsbedingungen sind also nicht nötig. |
Tz. 214
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
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Führt jedoch die Entbindung in den Konzern zu abweichenden Bedingungen beim Vertragsabschluss, müssen diese durch anpassende Umrechnungen aus dem – dann indirekt genannten – Preisvergleich eliminiert werden. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Einfluss der abweichenden Faktoren auf die Preisgestaltung im Vergleichsgeschäft eliminiert werden kann (Rn 2.14 OECD-GL 2010). Die österreichischen VPR 2010 enthalten hier folgendes Bsp: |
Beispiel:
Ein Fahrradproduzent, der seine Standardfahrräder über ausl unabhängige Vertriebsunternehmen vermarktet, Luxusausführungen dieser Fahrräder aber ausschl über seine eigene Vertriebs-TG im Ausl absetzt, könnte unter Berücksichtigung der Produktionskostendifferenz aus den Preisen der Standardfahrräder einen Rückschluss auf die Preisangemessenheit der Luxusausführung ziehen. Dies wäre aber nur dann zulässig, wenn der Wert des Luxusrades nicht durch unbestimmbare Komponenten (zB Verwertung einer Betriebserfindung oder anderer immaterieller Werte wie zB einer wertbeeinflussenden Konstruktionsidee oder einer wertsteigernden besonderen Bewerbung) beeinflusst wird.
Tz. 215
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die Methode des Fremdvergleichs, die immer gleiche oder ähnliche Geschäfte mit oder zwischen Fremden voraussetzt, ist problematisch und in der Praxis oftmals nur schwer anwendbar, wenn sich der Liefer- und Leistungsverkehr auf konzerninterne oder ganz spezifische Leistungen beschr (Stichwort: verlängerte Werkbank, s Tz 331ff). Lässt zB ein dt Maschinenhersteller das Grundmodell eines firmenspezifischen Maschinentyps bei der TG in Spanien unter Gestellung von Personal und Know-how herstellen, so ist der "objektive" Fremdpreis kaum feststellbar. Dies gilt zumal dann, wenn die dt MG das Grundmodell in D noch verändert und in unterschiedlicher Größen- und Typenklasse in ihre Produktpalette einbaut.
Tz. 216
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Selbst wenn zB Börsenpreise vorliegen, sind die für den Preisvergleich heranzuziehenden Fremdgeschäfte in Bezug auf ihre preisbestimmenden und preisbeeinflussenden Faktoren nur selten mit den Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen übereinstimmend. Ein direkter Preisvergleich wird deshalb nur in Ausnahmefällen möglich sein. Hauptanwendungsfall bei der Preisvergleichsmethode ist daher ein bereinigter Preisvergleich, bei dem ungleichartige preisbestimmte und preisbeeinflussende Faktoren durch Zu- oder Abschläge auszugleichen sind.
Tz. 217
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Bei der Vergleichbarkeitsprüfung sind neben der bloßen Vergleichbarkeit der Produkte auch die übrigen Vergleichbarkeitsfaktoren (nachfolgend s Tz 220ff) zu beachten. Es kommt daher auch darauf an, welche Preisauswirkung allgemeine Geschäftsfunktionen zeitigen (Rn 2.16 der OECD-GL 2010). Aus der Preisentwicklung mit Kunden, die nur 10 % der Produkte abnehmen, kann daher noch kein verlässlicher Rückschluss auf eine fremdübliche Preisbildung mit einer ausl MG abgeleitet werden, die 90 % der Produkte abnimmt.
Tz. 218
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Insbes sind in diesem Zusammenhang folgende Faktoren zu nennen:
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Geschäftszusammenhang, |
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Vergleichbarkeit der Märkte, |
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Markt- oder Handelsstufe, |
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Lieferkonditionen, |
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zeitliche Nähe, |
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Rabatte und Boni, |
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Werbung, |
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Garantieleistungen, |
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Ausfallrisiko, |
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Zahlungsfristen, |
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Währungsrisiken, |
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Kosten des Transports, Transportversicherung, Zölle und Verbrauchsteuern. |
Tz. 219
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
vorläufig frei