Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 278
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Voraussetzung für die Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode ist nach Auff der Fin-Verw Folgendes: Auf die Methode darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Standardmethoden wegen des Fehlens oder der Mängel von Fremdvergleichsdaten nicht angewandt werden können (Rn 2.49 OECD-GL 1995). Die OECD nimmt allerdings wie oben dargestellt, in den GL 2010 (Rn 3.40ff) eine gewisse Öffnung vor. Sie stellt zwar voran, dass eine datenbankgestützte Vergleichsanalyse nicht immer zu perfekten Vergleichswerten führt. Eine pragmatische Vorgehensweise sollte aber gewählt werden, wie bspw die Ausweitung von Suchkriterien oder die Anwendung quantitativer Suchkriterien (zB Umsatz, Inventar, Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, Ausschluss von Start-up Unternehmen etc), um eine datenbankgestützte Vergleichsanalyse sachgerecht durchführen zu können.
Nach Auff der Fin-Verw ist die Methode grds nur auf Unternehmen mit Routinefunktionen anwendbar.
Tz. 279
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die Verw-Grs 2005 nehmen hierzu folgende Definition vor: "Ein Unternehmen, das lediglich sog Routinefunktionen ausübt, nur in geringem Umfang WG einsetzt und nur geringe Risiken trägt, so dass bei üblichem Geschäftsablauf keine Verluste entstehen, erzielt fremdüblich idR geringe, aber stabile Gewinne (zB ermittelt nach der Kostenaufschlags- oder der Wiederverkaufspreismethode). "Routinefunktionen" sind zB konzerninterne Dienstleistungen, Auftragsforschung, Lohnfertigung, Standardmontage, Lagerhaltung, Kundendienst, Kommissionärstätigkeit; zu den Unternehmen mit Routinefunktionen gehören auch Vertriebsgesellschaften, die keinen Einfluss auf die Marketing- und Produktpolitik ausüben, selbst keine Markteroberungsstrategie verfolgen, nicht Inhaber von Warenzeichen oder Markenrechten sind, nur in geringem Umfang Dienstleistungen durchführen (zB Kundendienst) und nur in sehr eingeschr Umfang Risiken übernehmen (zB Risiko aus Forderungsausfällen aber nicht das Marktrisiko über das übliche Risiko eines Kommissionärs hinaus)."
Tz. 280
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Der Beschränkung des Anwendungsbereichs ist grds zuzustimmen, denn diese Unternehmen wickeln nur eine Art von (zusammenfassbaren) Geschäftsvorfällen ab, so dass ein Vergleich zwischen den Geschäftsvorfällen des geprüften Unternehmens und vergleichbarer Unternehmen möglich ist. Da vergleichbare Unternehmen mit Routinefunktionen zudem auch vergleichbare geringe Risiken tragen, kann geschäftsvorfallbezogen ein ausreichender Bezug der Renditekennziffern der Vergleichsunternehmen zum Gewinn des geprüften Unternehmens hergestellt werden und die Fremdüblichkeit dieses Gewinns (und damit der Verrechnungspreise) belegen.
Tz. 281
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die Methode ist nur anwendbar, wenn der Nachweis der (zumindest eingeschr) Vergleichbarkeit der Vergleichsunternehmen geführt werden kann und wenn besondere, tats entstandene Gewinne oder Verluste des geprüften Unternehmens, die bei den Renditekennziffern der Vergleichsunternehmen trotz der Vergleichbarkeit keine Entsprechung finden, berücksichtigt werden.
Die Grundsätze gelten auch, wenn Unternehmen mit Routinefunktionen mehrere Geschäftsbereiche haben, soweit die auf die einzelnen Geschäftsbereiche entfallenden Einnahmen und die ihnen zuzuordnenden BA gesondert erfasst werden (Spartenrechnung).
Während die Verw-Grs keine Methoden vorgeben, sehen die (späteren) OECD-GL 2010 zwei Methoden zur Ermittlung von Vergleichsunternehmen: die additive und die deduktive Methode (Rn 3.41 OECD-GL 2010). Aus Sicht der OECD soll die additive Methode mit der subjektiven Einschätzung hinsichtlich potentiell vergleichbarer Unternehmen beginnen. Die deduktive Methode hingegen beruht auf sorgfältig auszuwählenden Suchschritten, die bei einer breiten Basis beginnt und unter Berücksichtigung von Vergleichbarkeitsfaktoren verfeinert wird.
Eine Präferenz für eine Methode wird von der OECD nicht ausgesprochen. Unter bestimmten Umständen kann aber auch eine Vermischung beider Methoden angemessen sein, wenn offensichtlich vergleichbare Unternehmen aufgrund einer Fehlqualifizierung der Wirtschaftszweigkategorie in der Suchstrategie nicht enthalten sind (OED-GL 2010, Rn 3.45).
Tz. 282
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Auf Unternehmen, die mehr als Routinefunktionen ausüben, ohne "Entrepreneur" zu sein, ist die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode nach Auff der Fin-Verw grds nicht anwendbar. Dem ist grds zuzustimmen, da Renditekennzahlen von funktional vergleichbaren Fremdunternehmen zur Begr der Fremdüblichkeit der Preise bzw ihrer Ergebnisse nicht ausreichen, da solche Unternehmen erhebliche individuelle Risiken tragen, die keine ausreichende Entsprechung in den Renditekennziffern der Vergleichsunternehmen finden. Darüber hinaus können die komplexeren Aktivitäten regelmäßig weder nach Geschäftsvorfällen zusammengefasst noch gewichtet werden. Renditekennzahlen können in diesen Fällen allenfalls zur Plausibilisierung, zur Verprobung oder ggf zur Sc...