Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
3.1.3.3.1 Allgemeines
Tz. 365
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Ausgangspunkt für die Verrechnungspreise ist in einem solchen Fall die Bestimmung der maßgeblichen Kostenbasis und des anzuwendenden Gewinnaufschlags entspr dem Fremdvergleichsgrundsatz. Das bedeutet, dass von den Kosten des Lohnfertigers auszugehen ist, die er auch für die Preisbestimmung gegenüber fremden Dritten kalkulatorisch zugrunde gelegt hätte bzw die betriebswirtsch Grundsätzen entspr (Verw-Grds 1983, Rn 2.2.4.). Der anzuwendende Gewinnaufschlag ergibt sich nach Üblichkeit zwischen voneinander unabhängigen Dritten und kann auch von der Zurechnung von Standortvorteilen (zB Investitionszulage) beeinflusst werden.
Eine Bestimmung der Kostenbasis aufgrund der Plan- bzw Sollkosten entspr dem Fremdvergleichsgrundsatz, denn dadurch wird – anders als bei Verwendung der Ist-Kosten – ein effizientes Arbeiten des Lohnfertigers belohnt und ineffizientes Arbeiten bestraft. Werden Plan- bzw. Sollkosten verwendet, können Standortvorteile in Form einer Investitionsförderung – je nach Regelung im einzelnen Staat – die AK/HK für abnutzbare WG und somit die Basis für Abschr mindern. Eine Reduzierung der Kostenbasis beeinflusst für die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode grds den absoluten Kostenaufschlag, dh den Gewinn des Lohnfertigers.
3.1.3.3.2 Zuordnung der Standortvorteile
Tz. 366
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Standortvorteilen für die Bestimmung des Verrechnungspreises für Leistungen des Lohnfertigers ist zunächst zu prüfen, ob die Standortvorteile des Lohnfertigers imitierbar, substituierbar oder durch Konkurrenzunternehmen in vergleichbarer Weise wahrnehmbar sind. Ist dies nicht der Fall, wird nach dem Grundsatz des Fremdvergleichs generell nicht davon ausgegangen werden können, dass die Standortvorteile allein oder ganz überwiegend dem Auftraggeber zuzurechnen sind. Ist dies jedoch der Fall, dh ist der Lohnfertiger unproblematisch ersetzbar, stehen die realisierbaren Standortvorteile regelmäßig allein dem Auftraggeber zu.
Maßgebend für die diese Beurteilung ist uE die Verhandlungsmacht, die idR bei der MG liegt. Dies entspr auch dem reinen Inl-Sachverhalt, in dem Zulieferer häufig als faktische Lohnfertiger preislich "gedrückt" werden.
Tz. 367
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
vorläufig frei
3.1.3.3.3 Berücksichtigung beim Kostenaufschlagsatz?
Tz. 368
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Stehen die Standortvorteile des Lohnfertigers im Wes dem Auftraggeber zu, ist zu prüfen, wie voneinander unabhängige Dritte die InvZul – unter der Voraussetzung, dass sie von ihr Kenntnis haben – berücksichtigt hätten. Wurde die InvZul nicht bei der Kostenbasis (so) berücksichtigt – was zumindest aus Vereinfachungsgründen denkbar erscheint –, spricht viel dafür, dass fremde Ditte die InvZul für die Bestimmung des Kostenaufschlagssatzes berücksichtigen, dh über die Laufzeit der Lohnfertiger-Vereinbarung verteilt. Letztlich kann die Frage aber nicht generell beantwortet werden, denn es kommt auf die Umstände des einzelnen Falles an. Zu beachten ist allerdings, dass das operative Ergebnis (Leistungsentgelt) des Lohnfertigers unabhängig von der Frage, ob eine InvZul bei der Kostenbasis oder beim Kostenaufschlagsatz oder gar nicht zu berücksichtigen ist, gleich bleibt, wenn im Übrigen gleiche Verhältnisse unterstellt werden. Denn der Lohnfertiger erhält ein Entgelt für seine Tätigkeit, und auf die fremdvergleichskonforme Vergütung für die Tätigkeit des Lohnfertigers darf eine InvZul, die wirtschaftlich dem Auftraggeber zusteht, insges keinen Einfluss haben.