Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 403
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Soweit eine konzernabhängige inl Vertriebsgesellschaft zutr iRd Funktions- und Risikoanalyse als Routinevertrieb (Limited risk distributor) qualifiziert wird (s Tz 323ff), stellt sich die Frage, wie die aufgrund einer Datenbankstudie zu erstellende Verrechnungspreisfestlegung auf TNMN Basis in der Praxis umgesetzt werden soll. Hierzu wird regelmäßig in dem Vertriebsvertrag fixiert, dass die D-GmbH eine angemessene Nettomarge unter Auswertung der branchenüblichen Werte erhalten soll. IRe Planrechnung wird hierzu von einer Nettomarge von zB 3,5 % der Umsatzerlöse ausgegangen. Die zugrunde gelegte Datenbankstudie kann aber nur Daten der Vorjahre enthalten. Zur Berücksichtigung aktueller Entwicklungen erfolgt in diesen Fällen regelmäßig nach Abschluss des Wj eine weitere Datenbankauswertung. Im Rahmen der TNMM Berechnung könnte sich dann eine gegenüber der Planrechnung niedrigere Marge von zB 2–3 % (Bandbreite) ergeben. Zum Ausgleich wird auf der Basis des Vertriebsvertrags ("angemessene" Marge) im Folgejahr iRd Erstellung der St-Erklärungen eine Kostennachbelastung vorgenommen um zB eine Marge von 2,5 % auszuweisen.
Insoweit stellt sich die Frage der Anwendung der Rn 2.4.2 der Verw-Grds 2005, wonach das Rückwirkungsverbot auch bei der Prüfung von Verrechnungspreisverträgen zu beachten ist.
Tz. 404
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Zur Beurteilung sind auch die Aussagen zum Thema "Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung"in Kap III Abschn B.2 (Tz 3.69 bis 3.71) der OECD-GL 2010 heranzuziehen. Diese sind widersprüchlich:
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Rn 3.69 beschreibt den "Arm’s lengthprice-setting" Ansatz (PSA). Nach diesem Ansatz setzt der Stpfl auf Grundlage der verlässlichsten Informationen, die ihm im Zeitpunkt der Vereinbarung der konzerninternen Geschäftsvorfälle vernünftigerweise zugänglich sind, seine Verrechnungspreise fest. Der Stpfl erstellt eine Verrechnungspreisdokumentation, um zu zeigen, dass er angemessene Anstrengungen unternommen hat, um den Fremdvergleichsgrundsatz in diesem Zeitpunkt zu befolgen. Nach diesem Grundsatz könnte nur die Verrechnungspreisermittlung auf Plandatenbasis akzeptiert werden. |
Tz. 405
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
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Rn 3.70 beschreibt den "Arm’s length outcome-testing" Ansatz (OTA). Nach diesem Ansatz legt der Stpfl am Jahresende im Zuge der Erstellung seiner St-Erklärung dar, dass das tats Ergebnis seiner konzerninternen Geschäftsvorfälle unter Verwendung aller in diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Damit wäre auch eine nachträgliche Kostenbelastung zu akzeptieren. |
Tz. 406
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
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Bei der Lösung kann auch die Rspr zu nationalen "Formfragen" nicht außer Acht gelassen werden. Nach dem Urt des BFH v 11.12.2012 (IStR 2013, 109) entwickelt Art 9 OECD-MA gegenüber § 8 Abs 3 KStG eine Sperrwirkung, dh keine Korrektur allein wg einer fehlenden klaren vorherigen Vereinbarung. Dies gilt zwar unmittelbar nur für das Nachzahlungsverbot, färbt aber auch auf das Rückwirkungsverbot ab. Nach der derzeitigen Praxis der Fin-Verw (nv) gilt bis auf weiteres der Ausschluss von nachträglichen Anpassungen nicht für Routineunternehmen, die TNMM anwenden. |