Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
3.2.4.1 Allgemeines
Tz. 408
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Die stliche Behandlung von Anlaufverlusten und ertragsschwacher Vertriebsunternehmen ist ein streitanfälliger Prüfungsschwerpunkt der Bp, was auch die unter Tz 415 aufgelistete Rspr zeigt.
Auch der Gesetz- und Verordnungsgeber hat auf diese Praxisprobleme reagiert, als für diesen Fall der Dauerverluste nach der GAufzV – "außergewöhnliche Geschäftsvorfälle" – eine gesonderte, zeitnahe Dokumentation erforderlich ist. Zu beachten sind folgende Einzelregelungen:
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§ 2 Abs 4 GAufzV: Bei wes Änderung von Dauersachverhalten sind Informationen auch nach Geschäftsabschluss aufzuzeichnen, insbes wenn in einem Geschäftsbereich Verluste erkennbar werden, die ein Fremder nicht hingenommen hätte. Der Stpfl muss aufzeichnen, was er zur Beseitigung der Verlustursachen unternommen hat. |
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§ 5 Nr 5 GAufzV: Aufzeichnungen über Ursachen von Verlusten und über Vorkehrungen zu deren Beseitigung, wenn Verlustausweise aus Geschäftsbeziehungen mit Nahestehenden in mehr als drei aufeinander folgenden Wj erfolgen. |
3.2.4.2 Die Praxis der Finanzverwaltung
3.2.4.2.1 Erste Stufe der Prüfung: Bilanzsteuerliche und körperschaftsteuerliche Anerkennung der Verluste
Tz. 409
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
IR dieses ersten Schrittes stellt sich die Frage, ob bei der übliche Abdeckung entstandener Verluste durch eine MG "echte" verdeckte Einlagen im neutralen Ergebnis vorliegen oder ob die Leistungen des Gesellschafters erfolgswirksam zu erfassen sind.
Es gelten folgende Grundsätze: Zuschüsse ebenso wie Forderungsverzichte, die auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage gewährt werden, sind als stfreie Einlagen zu behandeln und für kstliche Zwecke dem Einlagekonto zuzuführen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zuschüsse in der H-Bil als sonstiger Ertrag oder unmittelbar als Rücklagenzuführung behandelt werden. Bei Forderungsverzichten ist zu berücksichtigen, dass nach Maßgabe der Rspr (s BFH-Beschl v 09.06.1997 (BStBl II 1998, 307) eine stfreie Vermögensmehrung nur iHd Tw der Forderung anzunehmen ist. Der Verzicht auf nicht werthaltige Forderungen führt zu einer stpfl Vermögensmehrung.
Tz. 410
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Echte Finanzierungszuschüsse, dh Zuschüsse, die eine ausl MG ihrer inl TG zur Finanzierung zB von Investitionen, von Umstrukturierungsmaßnahmen oder von Eigengeschäften gewährt, haben ihren Grund in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen und sind daher verdeckte Kap-Einlagen. Dasselbe gilt, wenn die MG Verluste, die die TG in eigenbetrieblicher Verantwortung erwirtschaftet hat, zu ihren Lasten ausgleicht. Maßgebend ist der wirtsch Gehalt und es ist daher unbeachtlich, ob dies formal durch Gewährung eines Zuschusses oder durch Forderungsverzicht erfolgt.
Tz. 411
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Davon abzugrenzen sind Projekt-Zuschüsse der ausl MG, soweit diese Projekte auch der MG zugute kommen. Ein typisches Bsp dafür sind Werbekostenzuschüsse. Diese sind BE, wenn sie auch unter fremden, gesellschaftlich nicht verbundenen Unternehmen bei Abwägung der beiderseitigen Interessen vereinbart worden wären und nicht ein Ausgleich in anderer Weise, zB über den Lieferpreis, erfolgt ist. Vergleichbares gilt für Zuschüsse zu den Kosten einer Marktanalyse, die von der TG in Auftrag gegeben wurde, sofern ein fremder Produzent auch vergleichbare Analysen getätigt hätte.
3.2.4.2.2 Zweite Stufe der Prüfung: Sind die Verrechnungspreise angemessen?
Tz. 412
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Hierbei ist vorab die richtige Verrechnungspreismethode festzulegen. Die Wiederverkaufspreismethode findet vorherrschend für die Verrechnungspreisbildung bei Vertriebsunternehmen internationaler Unternehmen Anwendung (s Rn 3.1.3 Verw-Grds 1983). Zentrale Bedeutung kommt der Festlegung der Wiederverkaufsspanne zu. In Fällen der TNMN Anwendung (s Tz 320ff) tritt bei Routineunternehmen regelmäßig kein Verlust auf.
Typische Anlaufkosten von neu gegründeten Gesellschaften sind von diesen zu tragen (s Rn 3.5 Verw-Grds 1983). Davon abzugrenzen sind jedoch Kosten der Markterschließung (s Rn 3.5 Verw-Grds 1983). Kosten der Markterschließung liegen vor, sofern bei der Einführung von Produkten erhöhte Kosten oder Mindererlöse entstehen. Nach den Verw-Grds (Rn 3.4.1) werden sie idR von Vertriebsunternehmen nur insoweit getragen, als aus der Geschäftsverbindung ein angemessener Betriebsgewinn verbleibt.
Die Verlustursachen sind im Einzelnen zu analysieren und daraufhin zu prüfen, ob nach der Funktions- und Risikoverteilung die erlittenen Verluste in voller Höhe dem Vertriebsunternehmen zuzurechnen sind. Werden nachhaltig Verluste erzielt, die über den Umfang üblicher Anlaufverluste hinausgehen, so liegt regelmäßig ein Verstoß gegen den Grundsatz des Fremdvergleichs vor.
Tz. 413
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Mit den Verw-Grds 2005 nimmt die Fin-Verw aufgrund der Funktionseinteilung von Unternehmen (s Tz 320ff) folgende Prüfungsreihenfolge vor:
Hintergrund sind zum einen die Grundaussage, dass ein Entrepreneur als Strategieträger sowohl den Residualgewinn aber auch den Residualverlust zu tragen hat.
Tz. 414
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Zur Einordnung in die Fallgruppenschemen nimmt die Fin-Verw nachfolgende Funktionsprüfung vor.
1) Wem gehören die IWG? |
2) Entscheidungskompetenz? |
3) Wer hat finanzielle K... |