Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 442
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Für den Kostenaufschlag (Mark-Up) geben die Verw-Grds 1983/2005 keinen Wert vor. Betriebswirtsch ist davon auszugehen dass der Gewinnaufschlag der langfristigen Kap-Marktrendite entsprechen (zuz Risikozuschlag) muss.
Nach der durch die EU-KOM ("unfairer Steuerwettbewerb") veranlassten Aufhebung des sog Kontroll- und Koordinierungstellenerl gibt es in D keine Verw-Aussage zum angemessenen Gewinnaufschlag. Dieses BMF-Schr (s Schr des BMF v 24.08.1984, BStBl I, 458) hatte einen auch noch heute weit verbreiteten Richtwert für die Praxis (s S/K/K, Rn 530ff zu § 1 AStG), den Gewinnzuschlag von 5 % bis 10 % vorgegeben. Dies entspr auch der nationalen Rspr, s Urt des FG Sa v 18.12.1996 (EFG 1997, 485).
Tz. 443
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Auch insoweit bietet es sich an, zur Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes die äußerst umfangreichen Regelungen der österreichischen Verrechnungspreisgrundsätze als Auslegungshilfe heranzuziehen [Original ohne Hervorhebungen]:
›Rn 77 Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass der Grundsatz des Fremdvergleiches den Ansatz eines Gewinnaufschlages verlangt (Z 7.33 OECD-VPG). Die Höhe des angemessenen Gewinnaufschlages kann nicht generell festgelegt werden, sondern es muss darüber in jedem Einzelfall gesondert entschieden werden. Als Orientierungshilfe kann für den Gewinnaufschlag bei Dienstleistungen mit Routinecharakter eine Größenordnung zwischen 5 % und 15 % herangezogen werden. Durch diese Unter- und Obergrenze wird aber nicht eine "Bandbreite" iSv Z 1.45 bzw 3.55rev OECD-VPG aufgezeigt, innerhalb der jeder Prozentsatz gleichermaßen zu einem zuverlässigen Fremdpreis führt. Ob Fremdüblich keit nach einem Aufschlagsatz verlangt, der zur Unter- oder Obergrenze tendiert, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen. Es kann durchaus sein, dass ein mit 5 % angesetzter Gewinnaufschlag daher auf 10 % anzuheben ist (UFS 6.4.2007, RV/4687- W/02).
Rn 78 Hochwertigkeit der Dienstleistung für die auftraggebende Konzerngesellschaft kann im Allgemeinen nicht durch einen 5-prozentigen Aufschlagsatz abgegolten werden, dies gilt insbes dann, wenn die Dienstleistung unter Nutzung von selbstgeschaffenen immateriellen Werten (zB Erschließung des Osteuropamarktes EAS 3006) erfolgt. Bei Hochwertigkeit einer Dienstleistung ist im Übrigen stets zu untersuchen, ob noch von "Routinefunktion" gesprochen werden kann und ob daher die Kostenaufschlagsmethode noch eine anwendbare Methode darstellt (Hinw auf Rz 40).
Rn 79 Werden bei Dienstleistungen als Kosten nur die mit der Dienstleistung zusammenhängenden variablen Kosten (zB aliquote Haupt- und Nebenlohnkosten sowie die Reisekosten des mit der Dienstleistung befassten Personals) herangezogen, wird im Allgemeinen ein Deckungsbeitrag für Fixkostenanteile durch einen entspr höheren Ansatz des Aufschlagsatzes abzudecken sein.
Rn 80 Unter besonderen Umständen kann eine Dienstleistungsverrechnung auch ohne Gewinnaufschlag als fremdverhaltenskonform gewertet werden (Z 7.33 vierter Satz OECD VPG). Dies kann für Dienstleistungen gelten, die nicht zum Unternehmensgegenstand des Dienstleisters gehören und die sich als bloße Nebenleistung gegenüber einer Konzerngesellschaft darstellen, mit der eine dauernde Geschäftsverbindung besteht. Denn auch unter Fremden ist feststellbar, dass zur Aufrechterhaltung einer Kundenbeziehung gewisse Nebenleistungen bloß auf Kostenersatzbasis erbracht werden. Werden allerdings in solchen Fällen nur die direkten Kosten der Dienstleistung, nicht aber auch betriebswirtschaftlich zuzuordnende Gemeinkosten ermittelt, müssten diese durch einen im Schätzungsweg anzusetzenden Aufschlagsatz berücksichtigt werden; bei den genannten Nebenleistungen kann dieser ohne weiteren Nachw mit 5 % der direkten Kosten angesetzt werden.‹
Tz. 444
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Daneben hat sich das EU JTPF mehrmals mit Erhebungen zum fremdvergleichskonformen Gewinnzuschlag beschäftigt. Nach der Studie "European Service Provider Profit Margin Analysis" aus dem Jahr 2009 bewegen sich die Gewinnaufschläge (auf die Vollkosten) bei (unabhängigen) europäischen Dienstleistern in den Jahr 1999 bis 2007 in folgender Bandbreite:
- 1,7 % (unteres Quartil),
- 4,7 % (Median),
- 10,7 % (oberes Quartil),
- 8,3 % (Durchschnitt).
Nach der Mitteilung der Europäischen KOM über die Tätigkeit des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums v 25.01.2011 Rn 100 (s http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/company_tax/transfer_pricing/forum/c_2011_16_de.pdf) beträgt ein angemessener Gewinnaufschlag "zwischen 3 und 10 %, häufig um 5 %", wenn konzerninterne Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung erbracht werden. Der Anwendungsbereich betrifft Mehrfachdienstleistungen mit geringer Wertschöpfung, die in vielen Fällen iRe einzigen Vertrags erbracht werden und im Allg eine Kostenbündelung und Zuweisungsschlüssel beinhalten.
Tz. 445
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Für die Dokumentation/Preisfestlegung sind daher folgende Einzelschritte anzugehen: